6.1 Kranken-/Pflegeversicherung

Wird Versorgungskrankengeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährt, bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung erhalten.[1] Die Beiträge werden dabei vom zuständigen Rehabilitationsträger allein getragen.[2] Im Übrigen bleibt die Mitgliedschaft wegen des grundsätzlich bestehenden Krankengeldanspruchs erhalten, der wegen der Gewährung von Versorgungskrankengeld lediglich ruht.

6.2 Rentenversicherung

Bezieher von Versorgungskrankengeld sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig[1], wenn sie im letzten Jahr vor dem Bezug der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.[2] Andernfalls können sie einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. Die Antragspflichtversicherung ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. In welchem Umfang Versorgungskrankengeld beitragspflichtige Einnahme ist, bestimmt § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

6.3 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind aufgrund des Bezugs von Versorgungskrankengeld, das sich unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung anschließt, ebenfalls Beiträge zu zahlen. Die Beiträge tragen in beiden Fällen die Leistungsträger in voller Höhe allein. Vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 betrug der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2,4 %. Seit dem 1.1.2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 %[1], da am 31.12.2022 die Beitragssatzverordnung 2019 (BeiSaV 2019) außer Kraft getreten ist.[2]

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