Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld führt zum Ruhen des Krankengeldes aus der Krankenversicherung.[1] Während des Bezugs von Versorgungskrankengeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erhalten.

Erhält der Berechtigte während des Bezugs von Versorgungskrankengeld Arbeitsentgelt, so ist das Versorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen. Eine Kürzung erfolgt beispielsweise auch um Renten. Voraussetzung für diese Kürzung ist, dass diese aus demselben Anlass wie die Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden. Außerdem muss durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden werden.

Werden vom Berechtigten Ansprüche auf Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend gemacht, so wird der dadurch entgehende Betrag auf das Versorgungskrankengeld angerechnet. Das gilt allerdings nicht, soweit

  • die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind,
  • Unkenntnis darüber besteht oder
  • aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden.[2]

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