Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld ist, dass eine Gesundheitsstörung, die auf einer anerkannten Schädigung oder Schädigungsfolge beruht, und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorliegt.
Die Gesundheitsstörung muss auf
- einer Schädigung im militärischen oder militärähnlichen Dienst i. S. d. §§ 2, 3 BVG
- einer Wehrdienstbeschädigung aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses[1] oder
- eines gleichstehenden Dienstes[2]
beruhen.
Die Leistung steht auch dann zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Gesundheitsstörung beruht und der Beschädigte wegen dieser Gesundheitsstörung Heil- oder/und Krankenhausbehandlung erhält. Dies betrifft insbesondere Schwerbeschädigte.[3]
Versorgungskrankengeld beziehen auch
- versorgungsberechtigte Witwen,
- hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und
- Waisen und versorgungsberechtigte Eltern,
wenn ihnen Krankenhausbehandlung zu gewähren ist.[4]
Als arbeitsunfähig gilt für den Anspruch auf Versorgungskrankengeld auch der Berechtigte, der wegen Durchführung einer Heil- und Badekur oder einer anderen Heilbehandlungsmaßnahme einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.[5]
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