Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld ist, dass eine Gesundheitsstörung, die auf einer anerkannten Schädigung oder Schädigungsfolge beruht, und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorliegt.

Die Gesundheitsstörung muss auf

  • einer Schädigung im militärischen oder militärähnlichen Dienst i. S. d. §§ 2, 3 BVG
  • einer Wehrdienstbeschädigung aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses[1] oder
  • eines gleichstehenden Dienstes[2]

beruhen.

Die Leistung steht auch dann zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Gesundheitsstörung beruht und der Beschädigte wegen dieser Gesundheitsstörung Heil- oder/und Krankenhausbehandlung erhält. Dies betrifft insbesondere Schwerbeschädigte.[3]

Versorgungskrankengeld beziehen auch

wenn ihnen Krankenhausbehandlung zu gewähren ist.[4]

Als arbeitsunfähig gilt für den Anspruch auf Versorgungskrankengeld auch der Berechtigte, der wegen Durchführung einer Heil- und Badekur oder einer anderen Heilbehandlungsmaßnahme einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.[5]

[2] § 59 BGSG, § 47 ZDG.

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