Die Rentenversicherungspflicht ist auch bei folgenden Personenkreis ausgeschlossen, wenn der Aufwand dafür regelmäßig 30 Stunden wöchentlich übersteigt:
- Ableistung eines Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes,
- freiwilliger Wehrdienst,
- Tätigkeit der Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer.
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