Die Rentenversicherungspflicht ist auch bei folgenden Personenkreis ausgeschlossen, wenn der Aufwand dafür regelmäßig 30 Stunden wöchentlich übersteigt:

  • Ableistung eines Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes,
  • freiwilliger Wehrdienst,
  • Tätigkeit der Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer.

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