Bei Bezug einer Entgeltersatzleistung ist entscheidend, ob diese klassischerweise nur vorübergehend oder ggf. für einen längeren Zeitraum gewährt wird.

Unabhängig von der zeitlichen Dauer der Zahlung ist die Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen für folgende Personen ausgeschlossen:

  • Bezieher von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Pflegeunterstützungsgeld, das im Anschluss an eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich gezahlt wird,
  • Personen, die – bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit – durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind,
  • privat krankenversicherte Lehrer, die bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren,
  • mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bzw. § 13 MuSchG erhalten.

Versicherungspficht von Pflegepersonen bei Bezug einer Entgeltersatzleistung

Bei dem Bezug folgender Entgeltersatzleistungen ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld (gilt auch im Rahmen beruflicher Weiterbildung oder bei dem Bezug von Übergangsgeld nach dem SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich umfasst),
  • Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II,
  • Vorruhestandsgeld,
  • Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit "Null",
  • Anpassungsgeld bzw. Knappschaftsausgleichsleistung für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus,
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Elterngeld.

Dies gilt ebenso bei der Inanspruchnahme von Elternzeit.

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