Gesetzlich unfallversichert[1] sind zunächst verschiedene Erwerbstätige, so beispielsweise

  • Beschäftigte[2] in einem Beschäftigungsverhältnis (dazu zählen auch Heimarbeiter oder Auszubildende). Beschäftigte sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts versicherungspflichtig;
  • Entwicklungshelfer, die Entwicklungs- oder Vorbereitungsdienst leisten. Dies gilt auch für Personen, die einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst leisten;
  • Personen, die eine Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht (etwa bei Unfällen infolge einer Verschleppung oder Gefangenschaft);
  • Lehrkräfte an Schulen im Ausland, soweit durch das Bundesverwaltungsamt vermittelt;
  • landwirtschaftliche Unternehmer sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner[3];
  • Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister[4] sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner;
  • selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Außerdem sind Personen unfallversichert, die wie Beschäftigte tätig sind. Darunter fallen z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeübte Renovierungs- oder Gartenarbeiten.[5]

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