Zusammenfassung

 
Begriff

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Sozialversicherungszweig mit einem breit gefächerten versicherungspflichtigen Personenkreis zum Zwecke der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie zur Entschädigung des Versicherten oder deren Hinterbliebenen durch Geldleistungen.

In erster Linie besteht die Versicherungspflicht kraft Gesetz. Es gibt darüber hinaus auch versicherungspflichtige Personen aufgrund der jeweiligen Satzung eines Unfallversicherungsträgers. Außerdem besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Unfallversicherung finden sich im SGB VII. Wichtige Vorschriften sind § 2 SGB VII über die Versicherung kraft Gesetz § 3 SGB VII über die Versicherung kraft Satzung und § 6 SGB VII über die freiwillige Versicherung. Daneben ist auch § 4 SGB VII über die Versicherungsfreiheit (z. B. von Beamten) und § 5 SGB VII über die Versicherungsbefreiung relevant. Letzteres gibt es nur in der Landwirtschaft.

1 Versicherte Personen kraft Gesetzes

1.1 Versicherungsschutz im Rahmen einer Erwerbstätigkeit

Gesetzlich unfallversichert[1] sind zunächst verschiedene Erwerbstätige, so beispielsweise

  • Beschäftigte[2] in einem Beschäftigungsverhältnis (dazu zählen auch Heimarbeiter oder Auszubildende). Beschäftigte sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts versicherungspflichtig;
  • Entwicklungshelfer, die Entwicklungs- oder Vorbereitungsdienst leisten. Dies gilt auch für Personen, die einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst leisten;
  • Personen, die eine Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht (etwa bei Unfällen infolge einer Verschleppung oder Gefangenschaft);
  • Lehrkräfte an Schulen im Ausland, soweit durch das Bundesverwaltungsamt vermittelt;
  • landwirtschaftliche Unternehmer sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner[3];
  • Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister[4] sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner;
  • selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Außerdem sind Personen unfallversichert, die wie Beschäftigte tätig sind. Darunter fallen z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeübte Renovierungs- oder Gartenarbeiten.[5]

1.2 Versicherungsschutz für weitere Personengruppen

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Personenkreise, die "von Amts wegen" bzw. gemäß § 2 SGB VII gegen das Risiko von bestimmten Unfällen oder Erkrankungen pflichtversichert sind und somit Versicherungsschutz genießen.

 
Personenkreis Beschreibung
Arbeitsuchende im Rahmen ihrer Meldepflichten nach dem SGB II/SGB III, z. B. auch auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch in einem Betrieb. Das gilt für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II auch, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, wenn sie oder die Maßnahme von einem Leistungsträger des SGB II gefördert werden.
Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX (auch bei Heimarbeit für diese Einrichtungen).
Ehrenamtlich tätige Personen die für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder im Bildungswesen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen hierfür teilnehmen. Dazu zählen z. B. ehrenamtliche Gemeindebeigeordnete, Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands bei den Sozialversicherungsträgern.
Gefangene (Inhaftierte) die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht bereits als Arbeitnehmer[1] versichert sind.
Helfer bei Unglücksfällen die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (z. B. beim DRK, Malteserhilfsdienst) sowie Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen, einschließlich der Lehrenden (z. B. Erste-Hilfe-Kurse zum Erwerb des Führerscheins). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen.
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (Kindergärten, Kinderhorte, Kinderkrippen) oder in Tagespflege. Kinder sind während des Aufenthalts sowie auf dem Weg zur und von einer Tagespflegestelle bzw. einer Tagesmutter unfallversichert. Eine besondere Anmeldung bei den zuständigen Landesunfallkassen durch die Eltern ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass die Tagespflegeperson beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe registriert ist. Versicherungspflicht ist auch während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen...

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