Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig in der Sozialversicherung. Sie erstreckt sich auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist in den §§ 20 bis 21a SGB XI geregelt. Für Versicherte von privaten Krankenversicherungsunternehmen ist die Versicherungspflicht in § 23 SGB XI definiert. § 24 SGB XI regelt die Versicherungspflicht der Abgeordneten.
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