Krankenversicherungsfrei sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die genannten Personen aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege und Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen. Dieses darf nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreichen.[1]

Werden neben freiem Unterhalt auch Barbezüge gewährt, werden diese als unbeachtlich angesehen, wenn es sich um ein geringfügiges Taschengeld handelt. Das ist nach Ansicht der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit[2] der Fall, wenn der Barbetrag 1/21 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 168,33 EUR, 2023: 161,67 EUR) nicht übersteigt. Ein darüber hinausgehender Barbetrag wird nur dann als unschädlich angesehen, wenn er zweckgebunden für solche Aufwendungen (z. B. für Bekleidung) gezahlt wird, für die sonst die Gemeinschaft im Rahmen der Sachbezugsgewährung aufzukommen hätte. Bei Arbeitsverträgen zwischen dem Ordensangehörigen und einem Arbeitgeber besteht auch dann keine Versicherungsfreiheit, wenn das Arbeitsentgelt direkt an den Orden gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist nicht ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit Gestellungsverträgen sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.

 
Achtung

Novizen und Postulanten

Für Novizen und Postulanten, die während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaften sind, besteht in der Krankenversicherung Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 4a SGB V.[3]

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