Der Anspruch auf Verletztengeld endet[1]

  • mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit,
  • mit dem letzten Tag einer Heilbehandlungsmaßnahme,
  • mit dem Tag, der dem Beginn des Anspruchs auf Übergangsgeld vorausgeht.

Das Verletztengeld endet trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn

  • mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind.

Die Leistung endet dann[2]

  • mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
  • mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Rentenleistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen oder
  • mit Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
 
Achtung

Prognose für die nächsten 78 Wochen

Der Unfallversicherungsträger hat eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, dass mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit in den nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen ist. Das gilt auch, wenn bereits seit 78 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Mit § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII ist keine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Krankengeld verbunden.[3]

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