Das BMG ist ermächtigt, nach Anhörung der STIKO und des GKV-Spitzenverbandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Diese Regelung wurde im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt, zuletzt befristet bis zum 7.4.2023.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und evtl. auch für nicht gesetzlich Krankenversicherte[1] kann dadurch ein weitergehender Anspruch auf Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe bestehen.

Im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gilt dies insbesondere dann, wenn die Versicherten

  • aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustands ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben,
  • solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder
  • sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen.[2]

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