Begriff

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung sind therapeutische Maßnahmen, deren diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit anerkannt sind. Die Anerkennung wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in einer Richtlinie ausgesprochen. Fehlt es daran, dürfen diese Leistungen in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nicht zulasten der Krankenkassen erbracht werden. Ausnahmen sind durch die Rechtsprechung anerkannt. Die Richtlinie konkretisiert damit den Leistungsanspruch eines Versicherten nach dem SGB V.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung, zugelassene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkasse zu erbringen, enthält § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Rechtsgrundlage für Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Erlaubnisvorbehalt) bildet § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V. Den Verbotsvorbehalt für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung regelt § 137c Abs. 1 SGB V.

Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, sowie Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, enthält die "Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL)".

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