Die Krankenkassen sind verpflichtet, eine gutachtliche Stellung des MDK zu beantragten Leistungen einzuholen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.[1] Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistung zu prüfen. Die Begutachtung wird durch die Krankenkasse eingeleitet.

Die Krankenkasse entscheidet aufgrund des Gutachtens. Im Falle eines Widerspruchs ist sie Adressat des Widerspruchs und leitet ein entsprechendes Verfahren ein, um darüber zu entscheiden.

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