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Unterkunft und Heizung (KdU) / 3 Angemessenheit der Bedarfe für Heizung

Björn Kazda
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Die Aufwendungen für die Heizung werden wie die Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Sie werden in der Regel getrennt von den Aufwendungen für die Unterkunft geprüft. Eine Karenzzeit gilt für die Aufwendungen für die Heizung nicht.[1] Die Aufwendungen für die Heizung ergeben sich überwiegend aus den zu zahlenden Abschlägen an den Vermieter oder den Energieversorger. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist aufgrund der auf sie einwirkenden Faktoren (z. B. Wetter, Gebäudesubstanz, Heizverhalten) nur schwer bestimmbar. Das Bundessozialgericht hat deshalb eine an dem sog. bundesweiten Heizspiegel orientierte Grenze festgelegt, bis zu der die Aufwendungen für die Heizung anerkannt werden. Der Grenzwert ist zu erhöhen, wenn die Bereitung von Warmwasser untrennbar mit der Heizung verbunden ist. Nur wenn die Aufwendungen höher sind als in der Spalte mit den Werten, die als "zu hoch" angesehen werden, ist eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit erforderlich. Sofern die oder der Leistungsberechtigte Brennstoffe beschaffen muss (Heizöl, Kohle o. Ä.), wird häufig ein Pauschalbetrag festgelegt.

 
Wichtig

Betriebs- und Heizkostenabrechnungen

Die Aufwendungen für die (kalten) Nebenkosten sowie die Heizung werden regelmäßig in Höhe der mit dem Vermieter oder dem Energieversorger vereinbarten Abschläge erbracht. Werden die Aufwendungen (jährlich) abgerechnet, mindern Rückzahlungen und Guthaben die Bedarfe für die Unterkunft nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Nachzahlungen werden in der Regel übernommen, wenn sie auf die aktuell bewohnte Wohnung entfallen und die Aufwendungen nicht vorher durch das Jobcenter auf das angemessene Maß beschränkt worden sind.

[1]

Zur gemeinsamen Prüfung im Rahmen der Gesamt...

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