Die Aufwendungen für die Heizung werden wie die Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Sie werden in der Regel getrennt von den Aufwendungen für die Unterkunft geprüft. Eine Karenzzeit gilt für die Aufwendungen für die Heizung nicht.[1] Die Aufwendungen für die Heizung ergeben sich überwiegend aus den zu zahlenden Abschlägen an den Vermieter oder den Energieversorger. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist aufgrund der auf sie einwirkenden Faktoren (z. B. Wetter, Gebäudesubstanz, Heizverhalten) nur schwer bestimmbar. Das Bundessozialgericht hat deshalb eine an dem sog. bundesweiten Heizspiegel orientierte Grenze festgelegt, bis zu der die Aufwendungen für die Heizung anerkannt werden. Nur wenn die Aufwendungen höher sind als in der Spalte mit den Werten, die als "zu hoch" angesehen werden, ist eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit erforderlich. Sofern die oder der Leistungsberechtigte Brennstoffe beschaffen muss (Heizöl, Kohle o. Ä.), wird häufig ein Pauschalbetrag festgelegt.

 
Wichtig

Betriebs- und Heizkostenabrechnungen

Die Aufwendungen für die (kalten) Nebenkosten sowie die Heizung werden regelmäßig in Höhe der mit dem Vermieter oder dem Energieversorger vereinbarten Abschläge erbracht. Werden die Aufwendungen (jährlich) abgerechnet, mindern Rückzahlungen und Guthaben die Bedarfe für die Unterkunft nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Nachzahlungen werden in der Regel übernommen, wenn sie auf die aktuell bewohnte Wohnung entfallen und die Aufwendungen nicht vorher durch das Jobcenter auf das angemessene Maß beschränkt worden sind.

Bei Anträgen auf Bürgergeld, die nur für einen Monat wegen der Fälligkeit einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung gestellt werden, ist im Jahr 2023 eine Rückwirkung des Antrags von bis zu 3 Monaten möglich.

[1]

Zur gemeinsamen Prüfung im Rahmen der Gesamtangemessenheitsgrenze, s. Abschn. 1.3.

3.1 Gesamtangemessenheitsgrenze

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist es auch zulässig, eine Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu bilden. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung auch der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung ohne weitere Prüfung anzuerkennen wäre.

3.2 Besonderheiten in der Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung

Insbesondere in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es Fälle, in denen eine leistungsberechtigte Person in einer Wohnung gemeinsam mit mindestens einem nicht hilfebedürftigen Elternteil, volljährigen Geschwisterkind oder einem eigenen volljährigen Kind lebt, die jeweils andere Person Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung ist und die leistungsberechtigte Person nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet ist. In diesem Fall wird der leistungsberechtigten Person nicht wie üblich der kopfteilig auf sie entfallende Betrag an Aufwendungen für die Unterkunft zugeordnet. Stattdessen werden – ungeachtet einer tatsächlichen Zahlung – diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anerkannt, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die Aufwendungen für Heizung wird dann der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung berücksichtigt, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Wohnung bei den Eltern

Eine leistungsberechtigte Person wohnt mit beiden nicht hilfebedürftigen Elternteilen in einer Wohnung in Berlin. Der Richtwert für einen 3-Personen-Haushalt beträgt 634,40 EUR. Davon wird der Richtwert für einen 2-Personen-Haushalt 515,45 EUR abgezogen; der Unterkunftsbedarf beträgt somit 118,95 EUR. Die Aufwendungen der Familie für Heizung betragen 120 EUR. Der Bedarf für Heizung beträgt damit 22,50 EUR (118,95 EUR : 634,40 EUR x 120 EUR).

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