Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist es auch zulässig, eine Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu bilden. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung auch der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung ohne weitere Prüfung anzuerkennen wäre.

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