Die örtlich angemessene Miete ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem "schlüssigen Konzept" zu ermitteln. Schlüssig meint dabei, dass die Datenerhebung und die Datenauswertung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern vielmehr nach statistischen Standards wissenschaftlich erfolgen muss. Dabei wird der als angemessen geltende Wert für einen sog. Vergleichsraum bestimmt. Deshalb müssen auch die erhobenen Mietdaten aus dem jeweiligen Vergleichsraum stammen. Es ist möglich, dass eine ganze Stadt ein Vergleichsraum ist, es also nur einen Wert für die Angemessenheit für die ganze Stadt gibt (z. B. Berlin, München oder Dresden).

 
Hinweis

Regionale Differenzierung

In größeren Landkreisen wird aber häufig regional differenziert, sodass Angemessenheitswerte für verschiedene Vergleichsräume bestimmt werden.

Die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gilt als sehr aufwendig. Deshalb ziehen einige kommunale Träger hilfsweise auch die in der Tabelle zu § 12 WoGG genannten Höchstbeträge – meist unter Festlegung einer bestimmten Mietstufe oder Spalte – heran. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber nur zulässig, wenn keine anderen Erkenntnismöglichkeiten bestehen; zudem sind die Tabellenwerte dann zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 % zugrunde zu legen.

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