Zusammenfassung

 
Begriff

Leistungen für Unterkunft und Heizung, vielfach auch "KdU" genannt, sind Bestandteil des Bürgergeldes oder auch der Sozialhilfe einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie sind damit Teil des sozio-kulturellen Existenzminimums. Im Rahmen der genannten Leistungen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt jeder kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfeträger für seinen Zuständigkeitsbereich selbst. So wie sich auch die Miethöhen in den einzelnen Regionen unterscheiden, unterscheiden sich auch die Höchstbeträge für die KdU teilweise erheblich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen über die KdU finden sich in den §§ 22 bis 22c SGB II und §§ 35 bis 36 SGB XII. In der Regel setzen die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. die Sozialhilfeträger die als angemessen anerkannten Aufwendungen in einer Richtlinie fest. Diese Richtlinie gilt in der Regel sowohl für das Bürgergeld als auch für die Sozialhilfe. Das Bundessozialgericht hat zur Bestimmung der Angemessenheit sowie zu zahlreichen Aspekten der KdU geurteilt.

Wichtige Urteile betreffen insbesondere die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen, die Leistungsberechtigte in einem selbst bewohnten Eigenheim aufwenden müssen und die Aufteilung der Aufwendungen auf die im Haushalt lebenden Personen.

Außerdem ist geregelt, dass die Länder die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen oder verpflichten können, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Die Ermächtigung kann auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beinhalten. Aktuell haben Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Pauschalierungsmöglichkeit ist dabei nur in Hessen vorgesehen worden. Derzeit wurde insgesamt nur eine Satzung anstelle einer Richtlinie erlassen.

1 Bedarfe für Unterkunft/Heizung

Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Teil des Bürgergeldes und der Sozialhilfe.

1.1 Karenzzeit

Für die Anerkennung der Bedarfe für die Unterkunft gilt zunächst eine Karenzzeit von einem Jahr. Sie läuft ab Beginn des Monats, in dem erstmals Bürgergeld bezogen wird. Innerhalb der Karenzzeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt. Die Karenzzeit gilt nicht für die Aufwendungen für die Heizung, diese werden wie die Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit auf ihre Angemessenheit geprüft.

Die Karenzzeit verlängert sich um volle Monate des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn 3 Jahre lang kein Bürgergeld oder Sozialhilfe mehr bezogen worden ist.

1.2 Nach Ablauf der Karenzzeit

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt und in die Leistungshöhe einbezogen, soweit sie angemessen sind. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die kommunalen Träger für die Gewährung des Bürgergeldes zuständig, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Zunächst gilt für die Angemessenheit die jeweilige Richtlinie, in der die als angemessen anerkannten Werte für verschiedene Haushaltsgrößen genannt werden. Bei Überschreiten dieser Werte muss die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft immer einzelfallbezogen zusätzlich überprüft werden. Im Einzelfall kann sich das Erfordernis ergeben, individuell einen höheren Betrag anzuerkennen. Dies kann zum Beispiel im Fall der Ausübung des Umgangsrechts bei getrenntlebenden Elternteilen der Fall sein. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel kopfteilig, d. h. anteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Wohngemeinschaft aufgeteilt.

2 Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft

2.1 Mietwohnungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Beurteilung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie anzuwenden. Angemessen sind demnach Aufwendungen, wenn diese insgesamt nicht höher sind als das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Mietpreis. Damit ist es beispielsweise möglich, eine nach dem Quadratmeterpreis teurere Wohnung zulasten einer kleineren Wohnfläche zu mieten. Dabei wird für die Beurteilung der Angemessenheit von der Bruttokaltmiete ausgegangen. Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um die Miete einschließlich der kalten Nebenkosten.

Die Wohnungsgröße richtet sich nach den Festlegungen der Länder zum sozialen Wohnungsbau. Dabei muss auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfallen. Außerdem ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf kann berücksichtigt werden.

Beispielhaft kann von folgenden angemessenen Wohnungsgrößen ausgegangen werden:

 
1 Person ca. 45 bis 50 m²  
2 Personen ca. 60 m² oder 2 Wohnräume  
3 Personen ca. 75 m² oder 3 Wohnräume  
4 Persone...

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