Transferleistungen werden nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu stellen.[1] Für den Leistungsantrag gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ende der Transfermaßnahme bzw. nach Ablauf des Kalendermonats, für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld besteht.[2] Die Agenturen für Arbeit sind im Regelfall bereit, bei Transfermaßnahmen ab Förderbeginn Abschlagszahlungen zu leisten.

Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld sind vom Arbeitnehmer zu beantragen.

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