Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist nach § 97 SGB XII immer dann zuständig, wenn der überörtliche Träger nicht zuständig ist. Hierdurch wird eine Auffangzuständigkeit begründet.

Welcher Träger der Sozialhilfe für die einzelnen Leistungen (Drittes Kapitel, Fünftes bis Neuntes Kapitel des SGB XII) zuständig ist, richtet sich nach § 98 SGB XII.

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