Rz. 3

§ 25 ermächtigt die Standesämter, Personenstandsdaten an die Elterngeldstellen zu übermitteln. Es geht um eine Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Behörden verschiedener Träger. Ähnliche Regelungen finden sich z. B. in § 101 und § 101a SGB X. Die Daten können nur von den zuständigen Standesämtern an die nach § 12 BEEG zuständigen Elterngeldstellen weitergereicht werden.

 

Rz. 4

Die Übermittlungsbefugnis ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

  • Erstens muss bei der Elterngeldstelle bereits ein Elterngeldantrag nach § 7 BEEG vorliegen (schriftlich oder elektronisch wirksam), damit die Daten einem Verwaltungsverfahren zugeordnet werden können. Es genügt, dass eine Person Elterngeld beantragt. Es ist nicht erforderlich, dass diese Person elterngeldberechtigt und der Antrag zulässig gestellt ist. Die bloße Antragstellung genügt.
  • Zweitens bedarf es der Einwilligung des Antragstellers in die elektronische Übermittlung der Daten. Die Einwilligung ist nach Art. 7 DSGVO vor der Datenübermittlung ("zuvor") und freiwillig zu erklären. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
 

Rz. 5

Nur das für den Geburtsort des Kindes zuständige Standesamt darf der Elterngeldstelle die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln. Das Standesamt ist eine Behörde zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Erstellung von Personenstandsurkunden u. a. Andere Personenstandsdaten wie Eheschließung, Tod eines Berechtigten u.Ä. dürfen nicht kraft der Befugnis nach § 25 übermittelt werden.

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