Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhöhung seiner vertraglichen Arbeitszeit. Teilt er jedoch dem Arbeitgeber seinen Wunsch nach einer Erhöhung der Arbeitszeit durch eine entsprechende Anzeige in Textform mit, muss dieser ihn bei der Besetzung eines passenden Arbeitsplatzes gegenüber einem gleich geeigneten vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen. Ein freier, zu besetzender Arbeitsplatz liegt dabei immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die organisatorische Entscheidung getroffen hat, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen bestehenden, aber aktuell nicht besetzten Arbeitsplatz erneut zu besetzen.[1] Will der Arbeitgeber dem angezeigten Wunsch des Teilzeitbeschäftigten nicht entsprechen, muss er das Bestehen der nachfolgenden Ausschlussgründe darlegen und ggf. beweisen:

  • dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegen,
  • der angestrebte Arbeitsplatz entspricht dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht,
  • der Arbeitsplatz ist nicht frei,
  • der Teilzeitbeschäftigte ist nicht mindestens gleich geeignet wie ein anderer bevorzugter Bewerber.

Es bleibt abzuwarten, ob diese seit dem 1.1.2019 verschärften Anforderungen an die Entlastungsmöglichkeiten des Arbeitgebers das bisherige Schattendasein des § 9 TzBfG nachhaltig ändern werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge