Der verantwortliche Rehabilitationsträger erstellt einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist (regelmäßig 3 Wochen, bei Notwendigkeit der Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger und/oder einer Begutachtung gelten abweichende Zeiträume, im Falle einer Teilhabeplankonferenz 2 Monate[1]) schriftlich oder elektronisch und ist für eine erforderliche Anpassung des Teilhabeplans verantwortlich.

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