Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerungsverantwortung bedeutet, dass der Leistungsberechtigte eine Leistung nur aufgrund einer Entscheidung des Jugendamts im Verwaltungsverfahren durch einen Verwaltungsakt erhält ("Entscheidungsmonopol").

Der Jugendhilfeträger muss die Hilfeleistungen planen und dabei die gesetzlich vorgegebenen Ziele berücksichtigen. Mit dieser Planungsverantwortung korreliert die Steuerungsverantwortung, d. h. die Verantwortung über die Hilfeleistung im Einzelfall. In der Regel wird eine konkrete Hilfe erst gewährt, nachdem das Jugendamt die Voraussetzungen geprüft und eine Einzelfallentscheidung getroffen hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Steuerungsverantwortung ist § 36a Abs. 1 SGB VIII. Dies entspricht dem Prinzip "Ausgabenverantwortung bei Aufgabenverantwortung", wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt hat (BVerwG, Urteil v. 28.9.2000, 5 C 29.99; BVerwG, Urteil v. 11.8.2005, 5 C 18.04).

1 Jugendhilfeträger

Der Jugendhilfeträger muss die Kosten für eine Hilfemaßnahme nur tragen, wenn er selbst nach Maßgabe eines Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts darüber entschieden hat.[1] Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass der Jugendhilfeträger nicht bloßer Kostenträger, sondern ein Leistungsträger ist.

 
Wichtig

Gerichte haben kein Weisungsrecht

Auch das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht und das Jugendgericht haben kein Weisungsrecht zur Hilfegewährung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe.[2] Folglich ist das Jugendamt auch dann nicht gebunden, wenn Eltern oder Jugendliche vom Gericht verpflichtet werden, eine bestimmte Hilfe in Anspruch zu nehmen oder das Jugendgericht eine Hilfe zur Erziehung angeordnet hat.[3]

Das Jugendamt muss eine Hilfe nur bezahlen, wenn es sie auch "bestellt" hat, also die vom Gericht angeordnete Hilfe durch eine autonome Entscheidung in eine Jugendhilfeleistung "verwandelt" hat. Es muss nicht "Kuckuckseier der Justiz im Nest des Jugendamts ausbrüten".

2 Ausnahmen

2.1 Ambulante Hilfen

Niederschwellige ambulante Hilfen[1], insbesondere die Erziehungsberatung, müssen nicht vorher beantragt werden. Diese Hilfen sollen gerade ohne hohe formale Hürden in Anspruch genommen werden können. Deshalb schließt der Jugendhilfeträger regelmäßig mit dem Leistungserbringer eine Vereinbarung darüber ab, wie die Leistungen erbracht und die Kosten abgerechnet werden. Die Leistungsberechtigten können direkt mit dem Leistungserbringer Kontakt aufnehmen, ohne vorher ihren Bedarf beim Jugendamt anzumelden.[2]

2.2 Unaufschiebbare Hilfe

Die Leistungsempfänger können sich die Hilfe auch selbst beschaffen, ohne dass das Jugendamt zuvor darüber entscheidet. Das Jugendamt muss die Kosten in diesen Fällen aber nur tragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlagen.

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