Niederschwellige ambulante Hilfen[1], insbesondere die Erziehungsberatung, müssen nicht vorher beantragt werden. Diese Hilfen sollen gerade ohne hohe formale Hürden in Anspruch genommen werden können. Deshalb schließt der Jugendhilfeträger regelmäßig mit dem Leistungserbringer eine Vereinbarung darüber ab, wie die Leistungen erbracht und die Kosten abgerechnet werden. Die Leistungsberechtigten können direkt mit dem Leistungserbringer Kontakt aufnehmen, ohne vorher ihren Bedarf beim Jugendamt anzumelden.[2]

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