Zusammenfassung

 
Begriff

Der Staatsangehörigkeitsschlüssel ist für die Meldung zur Sozialversicherung erforderlich und ist ein 3-stelliger vom Statistischen Bundesamt festgelegter Schlüssel für die Staatsangehörigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldungen zur Sozialversicherung bildet § 28a SGB IV. Die Inhalte des Meldeverfahrens regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestimmen im Gemeinsamen Rundschreiben zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung v. 29.6.2016 i. d. F. v. 28.6.2018 (GR v. 29.6.2016) die Grundsätze des Meldeverfahrens.

1 Staatsangehörigkeitsschlüssel

In den Meldungen zur Sozialversicherung ist die Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers verschlüsselt anzugeben. Staatsangehörigkeitsschlüssel ist immer 3-stellig im entsprechenden Pflichtfeld zu melden. Der Staatsangehörigkeitsschlüssel für Deutschland ist mit der Ziffernfolge 000 anzugeben.

 
Hinweis

Staatsangehörigkeiten und Länderkennzeichen

Das Gemeinsame Rundschreiben zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung v. 29.6.2016 i. d. F. v. 28.6.2018 (GR v. 29.6.2016) enthält in der Anlage 8 eine vollständige Übersicht aller Staatsangehörigkeiten und Länderkennzeichen in alphabetischer Reihenfolge.

Häufigste Staatsangehörigkeiten ausländischer Staatsbürger bei Beschäftigungen in Deutschland

 
368 Vereinigte Staaten
124 Belgien
122 Bosnien und Herzegowina
168 Großbritannien und Nordirland
126 Dänemark
129 Frankreich
134 Griechenland
436 Indien
439 Iran
135 Irland
137 Italien
130 Kroatien
143 Luxemburg
144 Makedonien / Mazedonien
140 Montenegro
148 Niederlande
151 Österreich
152 Polen
153 Portugal
154 Rumänien
158 Schweiz
170 Serbien
155 Slowakische Republik
164 Tschechische Republik
163 Türkei
165 Ungarn

2 Länderkennzeichen

Länderkennzeichen für Auslandsanschriften müssen in der Meldung zur Sozialversicherung immer angegeben werden, wenn der Versicherte im Ausland wohnt. Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sind nur die zugelassenen Länderkennzeichen zu verwenden. Soweit sie postalisch nicht zugelassen sind, werden sie bei maschineller Bildung der Auslandsanschrift im Ländernamen umgesetzt.

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