Zusammenfassung
Der Staatsangehörigkeitsschlüssel ist für die Meldung zur Sozialversicherung erforderlich und ist ein 3-stelliger vom Statistischen Bundesamt festgelegter Schlüssel für die Staatsangehörigkeit.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldungen zur Sozialversicherung bildet § 28a SGB IV. Die Inhalte des Meldeverfahrens regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestimmen im Gemeinsamen Rundschreiben zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung v. 29.6.2016 i. d. F. v. 28.6.2018 (GR v. 29.6.2016) die Grundsätze des Meldeverfahrens.
1 Staatsangehörigkeitsschlüssel
In den Meldungen zur Sozialversicherung ist die Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers verschlüsselt anzugeben. Staatsangehörigkeitsschlüssel ist immer 3-stellig im entsprechenden Pflichtfeld zu melden. Der Staatsangehörigkeitsschlüssel für Deutschland ist mit der Ziffernfolge 000 anzugeben.
Staatsangehörigkeiten und Länderkennzeichen
Das Gemeinsame Rundschreiben zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung v. 29.6.2016 i. d. F. v. 28.6.2018 (GR v. 29.6.2016) enthält in der Anlage 8 eine vollständige Übersicht aller Staatsangehörigkeiten und Länderkennzeichen in alphabetischer Reihenfolge.
Häufigste Staatsangehörigkeiten ausländischer Staatsbürger bei Beschäftigungen in Deutschland
368 | Vereinigte Staaten |
124 | Belgien |
122 | Bosnien und Herzegowina |
168 | Großbritannien und Nordirland |
126 | Dänemark |
129 | Frankreich |
134 | Griechenland |
436 | Indien |
439 | Iran |
135 | Irland |
137 | Italien |
130 | Kroatien |
143 | Luxemburg |
144 | Makedonien / Mazedonien |
140 | Montenegro |
148 | Niederlande |
151 | Österreich |
152 | Polen |
153 | Portugal |
154 | Rumänien |
158 | Schweiz |
170 | Serbien |
155 | Slowakische Republik |
164 | Tschechische Republik |
163 | Türkei |
165 | Ungarn |
2 Länderkennzeichen
Länderkennzeichen für Auslandsanschriften müssen in der Meldung zur Sozialversicherung immer angegeben werden, wenn der Versicherte im Ausland wohnt. Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sind nur die zugelassenen Länderkennzeichen zu verwenden. Soweit sie postalisch nicht zugelassen sind, werden sie bei maschineller Bildung der Auslandsanschrift im Ländernamen umgesetzt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen