(1) 1Die SAPV umfasst je nach Bedarf alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung soweit diese erforderlich sind, um die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. 2Sie umfasst zusätzlich die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der verordnenden oder behandelnden Ärztin oder des verordnenden oder behandelnden Arztes sowie der sonstigen an der allgemeinen Versorgung beteiligten Leistungserbringer, der Versicherten und ihrer Angehörigen und Zugehörigen durch Leistungserbringer nach § 132d SGB V.

 

(2) 1SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht, die in einer interdisziplinären Versorgungsstruktur, bestehend insbesondere aus qualifizierten Ärzten und Pflegefachkräften unter Beteiligung der ambulanten Hospizdienste und ggf. der stationären Hospize, organisiert sind. 2Sie wird nach Bedarf intermittierend oder durchgängig erbracht, soweit das bestehende ambulante Versorgungsangebot (§ 1 Absatz 6), insbesondere die allgemeine Palliativversorgung nicht ausreicht, um die Ziele nach § 1 Absatz 1 zu erreichen. 3Sie kann dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als

  • Beratungsleistung,
  • Koordination der Versorgung,
  • additiv unterstützende Teilversorgung,
  • vollständige Versorgung

erbracht werden. 4Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen.

 

(3) Inhalte der SAPV sind insbesondere:

  • Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung unter Einbeziehung weiterer Berufsgruppen und von Hospizdiensten im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit
  • Symptomlinderung durch Anwendung von Medikamenten oder anderen Maßnahmen
  • apparative palliativmedizinische Behandlungsmaßnahmen (z. B. Medikamentenpumpe)
  • palliativmedizinische Maßnahmen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Ärztin oder eines Arztes mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin entspricht
  • spezialisierte palliativpflegerische Leistungen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Pflegefachkraft mit einer curricularen Weiterbildung zu Palliative Care entspricht
  • Führung eines individuellen Behandlungsplans, vorbeugendes Krisenmanagement, Bedarfsinterventionen
  • Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr für die im Rahmen der SAPV betreuten Versicherten zur Sicherstellung der im Rahmen der SAPV erforderlichen Maßnahmen
  • Beratung, Anleitung und Begleitung der Versicherten und ihrer Angehörigen und Zugehörigen zur palliativen Versorgung einschließlich Unterstützung beim Umgang mit Sterben und Tod
  • spezialisierte Beratung der betreuenden Leistungserbringer der Primärversorgung
  • psychosoziale Unterstützung im Umgang mit schweren Erkrankungen in enger Zusammenarbeit z. B. mit Seelsorge, Sozialarbeit und ambulanten Hospizdiensten
  • Organisation regelmäßiger Fallbesprechungen
  • Dokumentieren und Evaluieren der wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der SAPV

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge