0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 98 ist in der Fassung des PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.6.1994 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 98 ermöglicht den Pflegekassen in engen Grenzen eine Nutzung ihrer Datenbestände für Forschungszwecke. Die Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach weitgehend § 287 SGB V.

2 Rechtspraxis

2.1 Datennutzung zu Zwecken der Eigenforschung

 

Rz. 2

Absatz 1 regelt nur die zulässige Datennutzung für Zwecke der Eigenforschung der Pflegekassen. Die Zulässigkeit der Verwendung von Pflegedaten zu Zwecken fremder Forschungsvorhaben stellt demgegenüber aus Sicht der Pflegekassen eine Frage der zulässigen Übermittlung von Sozialdaten an Dritte dar und bestimmt sich nach §§ 75, 76 SGB X.

Die Norm erfasst dagegen nicht Forschungsvorhaben des Spitzenverbandes der Pflegekassen, auch wenn dies von Vorteil wäre (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 98 Rz. 5). Möglich ist aber die Einschaltung von Dritten im Rahmen eigener Forschungsvorhaben (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 98 Rz. 4).

 

Rz. 3

Die Vorschrift gestattet keine eigenständige Datenerhebung zu Forschungszwecken, sondern lediglich eine Auswertung der zu anderen Zwecken rechtmäßig erhobenen Daten (Fall der zulässigen Zweckänderung gemäß § 94 Abs. 2 – wie hier Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 98 Rz. 5; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 98 Rz. 5). Hierbei darf die Auswertung lediglich leistungserbringer- und fallbeziehbar, nicht hingegen versichertenbeziehbar erfolgen. Weder darf ein Bezug zu Versicherten noch zu Leistungserbringern herstellbar sein, wobei dies bereits durch die Anonymisierung sichergestellt ist. Zudem muss es sich um zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben handeln.

Forschung ist als Suche nach neuen, nicht allgemein bekannten Erkenntnissen zu definieren (Krahmer, a. a. O.). Im Zusammenhang mit der Eigenforschung der Pflegekasse ist § 75 SGB X zu beachten, so dass es sich um das Bemühen um neue Erkenntnisse unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden handeln muss (Krahmer, a. a. O.; Didong, a. a. O., Rz. 4). Dabei sollen neue pflegerische Erkenntnisse, z. B. die Verbesserung der Pflegeleistungen oder die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, gewonnen werden (Krahmer, a. a. O.; Didong, a. a. O., Rz. 4).

2.2 Erlaubnisvorbehalt

 

Rz. 4

Eine Auswertung zu Zwecken der internen Forschung ist nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zulässig. Dies ist das Bundesversicherungsamt bzw. die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde. Dabei soll nur eine Einwilligung, nicht aber die Genehmigung, d. h. die nachträgliche Zustimmung, genügen (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 98 Rz. 6; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 98 Rz. 8). Reichen für die Durchführung eines beabsichtigten Forschungsvorhabens die herkömmlichen Aufbewahrungsfristen gem. § 107 nicht aus, so ist gleichfalls mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde eine längere Aufbewahrung gestattet. Zwar fehlt es bei Vorliegen der Erlaubnis an einer Aufbewahrungsfrist, jedoch wird eine zeitliche Begrenzung dadurch erreicht, dass das Forschungsvorhaben selbst nur zeitlich begrenzt sein darf.

2.3 Anonymisierungsgebot

 

Rz. 5

Personenbezogene Daten, die zulässigerweise einer Auswertung zu Forschungszwecken zugeführt werden, sind ohne Einschränkung zu anonymisieren (Abs. 2). Anonymisieren ist nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 8 SGB X jedes Verändern von Sozialdaten der Art, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

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