Rz. 2

Absatz 1 regelt nur die zulässige Datennutzung für Zwecke der Eigenforschung der Pflegekassen. Die Zulässigkeit der Verwendung von Pflegedaten zu Zwecken fremder Forschungsvorhaben stellt demgegenüber aus Sicht der Pflegekassen eine Frage der zulässigen Übermittlung von Sozialdaten an Dritte dar und bestimmt sich nach §§ 75, 76 SGB X.

Die Norm erfasst dagegen nicht Forschungsvorhaben des Spitzenverbandes der Pflegekassen, auch wenn dies von Vorteil wäre (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 98 Rz. 5). Möglich ist aber die Einschaltung von Dritten im Rahmen eigener Forschungsvorhaben (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 98 Rz. 4).

 

Rz. 3

Die Vorschrift gestattet keine eigenständige Datenerhebung zu Forschungszwecken, sondern lediglich eine Auswertung der zu anderen Zwecken rechtmäßig erhobenen Daten (Fall der zulässigen Zweckänderung gemäß § 94 Abs. 2 – wie hier Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 98 Rz. 5; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 98 Rz. 5). Hierbei darf die Auswertung lediglich leistungserbringer- und fallbeziehbar, nicht hingegen versichertenbeziehbar erfolgen. Weder darf ein Bezug zu Versicherten noch zu Leistungserbringern herstellbar sein, wobei dies bereits durch die Anonymisierung sichergestellt ist. Zudem muss es sich um zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben handeln.

Forschung ist als Suche nach neuen, nicht allgemein bekannten Erkenntnissen zu definieren (Krahmer, a. a. O.). Im Zusammenhang mit der Eigenforschung der Pflegekasse ist § 75 SGB X zu beachten, so dass es sich um das Bemühen um neue Erkenntnisse unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden handeln muss (Krahmer, a. a. O.; Didong, a. a. O., Rz. 4). Dabei sollen neue pflegerische Erkenntnisse, z. B. die Verbesserung der Pflegeleistungen oder die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, gewonnen werden (Krahmer, a. a. O.; Didong, a. a. O., Rz. 4).

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