Rz. 4

Eine Auswertung zu Zwecken der internen Forschung ist nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zulässig. Dies ist das Bundesversicherungsamt bzw. die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde. Dabei soll nur eine Einwilligung, nicht aber die Genehmigung, d. h. die nachträgliche Zustimmung, genügen (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 98 Rz. 6; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 98 Rz. 8). Reichen für die Durchführung eines beabsichtigten Forschungsvorhabens die herkömmlichen Aufbewahrungsfristen gem. § 107 nicht aus, so ist gleichfalls mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde eine längere Aufbewahrung gestattet. Zwar fehlt es bei Vorliegen der Erlaubnis an einer Aufbewahrungsfrist, jedoch wird eine zeitliche Begrenzung dadurch erreicht, dass das Forschungsvorhaben selbst nur zeitlich begrenzt sein darf.

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