2.1 Pflegeeinrichtungen (allgemein)

 

Rz. 2

Das Gesetz unterscheidet bei den von § 71 erfassten Pflegeeinrichtungen (Oberbegriff) zwischen ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime).

Keine Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 sind die zu den sonstigen Leistungserbringern zu zählenden Pflegekräfte. Für die Rechtsbeziehungen zu diesem nach § 69 ebenfalls in das Versorgungsgeschehen eingebundenen Personenkreis sieht das PflegeVG in § 77 eine besondere Regelung vor.

Nur für Leistungsanbieter, die alle Voraussetzungen nach § 71 erfüllen, kommt eine Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag in Betracht.

2.2 Ambulante Pflegeeinrichtungen

 

Rz. 3

Der Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) in Abs. 1 ist – auch zur Erhaltung bereits bewährter Versorgungsstrukturen – weit gefasst. Hierunter fallen nicht nur die herkömmlichen Sozialstationen in freigemeinnütziger oder kommunaler Trägerschaft, sondern auch private Hauspflegedienste. Wesentlich für den Begriff der Pflegedienste i. S. d. § 71 sind auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. hierzu BR-Drs. 505/93 S. 134) und der weiteren Rechtsentwicklung nachfolgende Kriterien:

  • Es muss sich um eine Einrichtung handeln, die Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung i. S. d. § 36 versorgt. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst nach der Neufassung des § 36 mit Wirkung zum 1.1.2017 (vgl. Rz. 1) neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (§ 36 Abs. 1).
  • Die Leistungen der häuslichen Pflege i. S. d. § 36 müssen umfassend zur Verfügung gestellt werden. Einrichtungen, deren Leistungsangebot sich nur auf Teile der häuslichen Pflegehilfe beschränkt, erfüllen nicht die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen. Dementsprechend setzt die Anerkennung als Pflegedienst voraus, dass die Einrichtung Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegt und – soweit erforderlich – hauswirtschaftlich versorgt. Deshalb sind z. B. ein Reinigungsunternehmen, das lediglich die Wohnung von Pflegebedürftigen sauber hält, oder ein Essensdienst auf Rädern, der nur Mahlzeiten ins Haus bringt, kein Pflegedienst i. S. d. SGB XI. Wohnung i. S. d. Abs. 1 kann auch ein Altersheim oder Altenwohnheim nach § 1 Abs. 1 HeimG sein, in dem ambulant Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend untergebracht sind. Nicht unter den Begriff der Wohnung fallen hingegen alle für die stationäre Pflege zugelassenen Pflegeheime (vgl. Rz. 4).
  • Der Begriff der Pflegeeinrichtung setzt eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln voraus, die unabhängig vom Bestand ihrer Mitarbeiter in der Lage ist, eine ausreichende, gleichmäßige und konstante pflegerische Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in ihrem Einzugsgebiet rund um die Uhr zu gewährleisten. Dazu zählt die Sicherstellung eines ausreichenden Früh-, Spät-, Wochenend- und Feiertagsdienstes.
  • Die Einrichtung muss ferner geeignet sein, pflege- und hauswirtschaftliche Versorgung in der nach dem Pflegeversicherungsgesetz gebotenen Qualität zu erbringen. Dazu gehört, dass sie imstande ist, im Einzelfall den Pflegebedarf zu bestimmen, den vom Medizinischen Dienst aufgestellten Pflegeplan auszuführen und die Pflege zu dokumentieren. Dies setzt ebenso wie bei der stationären Pflege gemäß Abs. 2 voraus, dass die von dem Pflegedienst angebotene ambulante Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft durchgeführt wird.

2.3 Ambulante Betreuungseinrichtungen

 

Rz. 3a

Nach Abs. 1a sind ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), in ihrer rechtlichen Behandlung ambulanten Pflegeeinrichtungen gleichgestellt. Die für Pflegedienste nach dem SGB XI geltenden Vorschriften finden auf Betreuungsdienste entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres betrifft zum einen die Übergangsregelung des § 112a. Ferner dürfen Betreuungsdienste keine Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 Satz 1 durchführen (vgl. auch Abs. 3b dieser Vorschrift).

Die Regelung des Abs. 1a wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz mit Wirkung zum 11.5.2019 neu eingefügt (vgl. Rz. 1) und geht zurück auf die Ergebnisse eines Abschlussberichts des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu dem von ihm durchgeführten Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste. Hiernach stellen Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege dar, weshalb die gesetzliche Änderung der dauerhaften Einführung von Betreuungsdiensten als zugelassenen Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung dient. Mit der gesonderten Zulassung von Betreuungsdiensten, die sich auf Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen konzentrieren, wird der Ausweitung des Leistungsspektrums (§ 4 Abs. 1, § 36 Abs. 1), die mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegrif...

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