Rz. 26

Die Pflegeeinsätze dienen dem Zweck, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Defizite frühzeitig zu erkennen. Die Pflegefachkraft, die frühzeitig eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann durch Beratung und Hilfestellung, durch Hinweis auf Pflegekurse, Tagespflege usw. auf eine Entlastung der Pflegeperson hinwirken und damit im Einzelfall weiterhin häusliche Pflege ermöglichen. Damit dienen die Einsätze auch dem Schutz der Pflegeperson.

Die Ausrichtung der Pflegeberatung wurde mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs inhaltlich verbreitert. Die Beratung war bisher – entsprechend dem bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff – häufig auf den Bedarf von somatisch Pflegebedürftigen ausgerichtet. Nun ist eine zielgruppenspezifische Beratungskompetenz erforderlich, die insbesondere den Belangen von an Demenz erkrankten Menschen gerecht wird und sich an den jeweiligen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfen orientiert. Die Beratung beinhaltet – je nach Bedarf des Pflegebedürftigen – Hinweise zu

  • Problemlagen im Zusammenhang mit körperlichen Einschränkungen

oder

  • Fragen in den Bereichen der

    • kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,
    • Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen,
    • Bewältigung und des selbständigen Umgangs mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Beratungsbesuche sollen Kenntnisse über weitere Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten vermitteln.

Der Beratungsbesuch kann

  • zum Höherstufungsantrag auf Erhöhung des Pflegegrades anregen,
  • die Inanspruchnahme eines Pflegekurse (auch in häuslicher Umgebung) empfehlen,
  • die Umstellung auf Kombinationsleistung (§ 38) oder Pflegesachleistung (§ 36), Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln sowie Anpassung des Wohnraums (§ 40), Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege (§ 41), Kurzzeitpflege in Krisensituationen (§ 42) zur Entlastung der Pflegeperson empfehlen,
  • die Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation empfehlen,
  • die Einschaltung des behandelnden Arztes anregen,
  • zur Beantragung einer gesetzlichen Betreuung (Betreuungsgesetz) anregen.

Die gewonnenen Erkenntnisse sind mit Einverständnis des Pflegebedürftigen mit der Einsatzdokumenation (vgl. Rz. 30) der Pflegekasse mitzuteilen.

 

Rz. 27

Mit der Durchführung des Pflegeeinsatzes kann der Pflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle (vgl. Rz. 24) seiner Wahl beauftragen. Ist es dem Pflegebedürftigen aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, einen zugelassenen Pflegedienst zu beauftragen, so ist der Beratungseinsatz durch eine von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht bei ihr angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Eine solche Alternative könnte als begründet anerkannt werden, wenn der zugelassene Pflegedienst aufgrund des vorliegenden Pflege- und Krankheitsbildes (oder Art und Grad der Behinderung) über entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte nicht verfügt. Um Effektivität und Kontinuität der pflegefachlichen Beratung zu gewährleisten, verlangt der Gesetzgeber, dass der beauftragte Pflegedienst nur solche Pflegekräfte bei Beratungsbesuchen einsetzt, die über spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie über besondere Beratungskompetenz verfügen bzw. es sich um eine anerkannte Beratungsstelle mit Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz handelt.

Die Wiederholungs-Beratungseinsätze bauen i. d. R. aufeinander auf. Gewonnene Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Einsatz können optimal genutzt werden, wenn dieselbe Pflegekraft möglichst auf Dauer bei einem Pflegebedürftigen zum Einsatz kommt. Die Vorschrift des Abs. 4 (letzter Satz) hat zwar nur empfehlenden Charakter, jedoch müsste der beauftragte Pflegedienst nach eigenem Verständnis eine solche Handhabung als zwingend auffassen.

Die Beratungseinsätze sind in der vom Pflegebedürftigen gewählten Häuslichkeit wie dem eigenen Haushalt, dem Haushalt der Pflegeperson oder einem frei gewählten Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, auszuführen.

 

Rz. 28

Die Vergütung des Beratungsbesuchs ist von der zuständigen Pflegekasse zu zahlen. Sie betragen bis zu 23,00 EUR bei Pflegegrad 2 und 3 und bis zu 33,00 EUR bei Pflegegrad 4 und 5. Mit dem Höchstbetrag sind alle hiermit verbundenen Kosten einschließlich der Fahrkosten abgegolten. Dass die Vergütung für den Beratungseinsatz nicht Bestandteil der Vergütungsvereinbarung ist, wird im Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften v. 22.8.2017 nunmehr ausdrücklich klargestellt.

Bei privat Pflegeversicherten trägt die Vergütung das zuständige Versicherungsunternehmen. Für Beihilfeberechtigte gilt § 28 Abs. 2. Die Verpflichtung zur Kostentragung seitens der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmens ist erst mit dem 4. SGB XI-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1656) eingeführt worden; vorher waren die Kosten vom Pflegebedürftigen zu zahlen.

 

Rz. 29

D...

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