Zusammenfassung

 
Begriff

Der Beratungseinsatz dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Beratungsbesuche können von

  • zugelassenen Pflegediensten,
  • qualifizierte Pflegeberater,
  • neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und
  • von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft

durchgeführt werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend.

Der Beratungseinsatz kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person vom 1.7.2022 bis 30.6.2024 bei jeder 2. Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erstmalige Beratung hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für den Beratungseinsatz ist § 37 Abs. 3 bis 9 SGB XI. Regelungen zum Beratungseinsatz ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022-II).

1 Ziel

Der Einsatz ist auf den jeweiligen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfen ausgerichtet. Je nach Bedarf soll der Beratungseinsatz Hilfestellung und Beratung zu Problemlagen im Zusammenhang mit körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten geben, die Qualität der häuslichen Pflege sichern und ggf. Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation empfehlen.

Die Probleme der täglichen Pflege sollen erörtert und den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegeperson konkrete Vorschläge unterbreitet werden. Damit erhalten insbesondere die Pflegenden praktische pflegefachliche Unterstützung, um die Maßnahmen in der Versorgungssituation zu optimieren. Ziel ist die Verbesserung der individuellen Pflegesituation.

Die Informationen aus diesen Beratungseinsätzen sollen dazu beitragen, dass alle an der Pflege Beteiligten im Rahmen eines Case-Managements ihre Möglichkeiten zur Verbesserung der individuellen Pflegesituation umfassend ausschöpfen. Nur bei konsequenter Ausschöpfung dieser Möglichkeiten kann die Pflege im häuslichen Bereich entsprechend der Zielsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes länger erhalten bleiben.

2 Leistungsinhalt

Beim Beratungseinsatz wird die Pflegesituation auf der Grundlage des Allgemein- und Ernährungszustands des Pflegebedürftigen beurteilt. Die Belastung der Pflegeperson (physische und psychische Belastung) ist mit einzubeziehen. Darüber hinaus ist das pflegerische Umfeld zu bewerten, beispielsweise ob Hinweise auf Verwahrlosung vorliegen.

Aufgrund der Pflegesituation können Maßnahmen zur Verbesserung empfohlen werden. Dies können sein:

  • Beratung und Hilfestellung durch den Pflegedienst, durch die von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft oder die anerkannte Beratungsstelle (z. B. Anleitung zu pflegeerleichternden Techniken, aktivierende Pflege),
  • Pflegekurse, Tages- und Nachtpflege, häusliche Pflege,
  • Kurzzeitpflege in Krisensituationen,
  • Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln,
  • Anpassung des Wohnraums,
  • Empfehlung der Überprüfung des Pflegegrads bei Veränderung der Pflegesituation des Pflegebedürftigen,
  • Einschaltung des behandelnden Arztes,
  • Einschaltung kommunaler Einrichtungen,
  • Anregung gesetzlicher Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.

Die Beratungspersonen haben die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen weiterzuleiten. Diese Mitteilung ist nur mit Einverständnis des Pflegebedürftigen zulässig.

Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht und ist nach Ansicht der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt diese ihre Einschätzung über eine weitergehende Beratung der Pflegekasse. Die Pflegekasse kann dem Pflegebedürftigen eine Pflegeberatung anbieten und evtl. die Leistungsanpassungen mit ihm erörtern sowie ggf. einleiten. Liegt eine akute Gefahrensituation vor (d. h. unmittelbarer Schaden für Leib und Leben des Pflegebedürftigen droht), erfolgt die Weitergabe der Information, dass die Pflege nicht sichergestellt ist, auch ohne Einwilligung des Pflegebedürftigen. Unabhängig von der Weitergabe der Information an die Pflegekasse, hat die Beratungsperson unverzüglich einen Notdienst zu benachrichtigen.[1]

3 Durchführung

3.1 Zugelassener Pflegedienst o. dgl.

Der Pflegebedürftige kann für die Durchführung des Beratungseinsatzes einen

  • zugelassenen Pflegedienst seiner Wahl,
  • qualifizierte Pflegeberater,
  • neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit ...

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