Rz. 17

v. Renesse, Die Änderung von Leistungszusagen in der privaten Pflegeversicherung, Die Sozialgerichtsbarkeit 6/2002 S. 305.

Ruland, Das BVerfG und der Familienlastenausgleich in der Pflegeversicherung, NJW 2001 S. 1673.

 

Rz. 18

Die Vorschriften des SGB XI, die für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen für den Fall der Krankheit Versicherten keine Versicherungspflicht und auch keine Versicherungsberechtigung in der sozialen Pflegeversicherung vorsehen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar:

BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RP 2/96, USK 9743 = DOK 1998 S. 61 = WzS 1998 S. 59 = Beiträge (Beil.) 1997 S. 124, 353.

Privat Krankenversicherten ist der Zugang zur sozialen Pflegeversicherung verwehrt. Diese Regelung ist verfassungskonform:

BVerfG, Urteile v. 3.4.2001, 1 BvR 1681/94, 2491/94, 24/95, NJW 2001 S. 1707 = VersR 2001 S. 623.

§ 23 SGB XI, wonach auch privat Krankenversicherte zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet werden, ist mit der Verfassung vereinbar:

BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 2014/95, NJW 2001 S. 1709 = VersR 2001 S. 627.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch, wenn die Pflegeversicherung bei einem Unternehmen der privaten Pflegeversicherung durchzuführen ist und Ansprüche aus dem privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrag streitig sind:

BSG, Beschluss v. 8.8.1996, 3 BS 1/96, USK 96140.

Ein Zuschuss zu den Kosten einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen kann auch dann gewährt werden, wenn die Maßnahme bereits vor der Beantragung des Zuschusses durchgeführt worden ist. Der Zuschuss darf auch in der privaten Pflegeversicherung nicht auf Maßnahmen beschränkt werden, die erst nach der Beantragung des Zuschusses durchgeführt werden:

BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 1/00 R, Breithaupt 2001 S. 582.

Gegen ein privates Pflegeversicherungsunternehmen können Ansprüche auf Sachleistungen nicht gerichtet werden, da dieses nur zur Kostenerstattung verpflichtet ist:

BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 3 P 21/99 R, ZfS 2000 S. 139.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge