Rz. 24

Zur Begleitung der Modellvorhaben eines Landes kann die oberste Landesbehörde einen Beirat im Land errichten, der insbesondere aus den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Landesverbänden der Pflegekassen besteht (Abs. 4 Satz 4). Die Aufgaben des errichteten Beirats beschreibt Abs. 4 Satz 5.

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