0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 124 wurde durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Gesetz als Übergangsregelung neu eingefügt und mit gesetzlicher Erweiterung der Leistungsgewährung aufgrund der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Neufassung des § 124 wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft gesetzt. Abs. 2 Satz 1 und 2 wurden durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) mit Wirkung zum 29.7.2017 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift steht im Kontext zu der Regelung des § 123. Während § 123 im Wesentlichen die Inhalte und Anforderungen an die Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung auf der Grundlage der Ergebnisse einer zu dieser Thematik eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe regelt, schreibt § 124 für die dort getroffenen Regelungen vor allem gewisse formale und verfahrensrechtliche Modalitäten fest und sieht daneben zu Zwecken der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben ergänzende Regelungen vor.

2 Rechtspraxis

2.1 Antragsfrist/Befristung von Modellvorhaben (Abs. 1)

 

Rz. 4

Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können nach Abs. 1 Satz 1 (längstens) bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Die Laufzeit der Modellvorhaben ist auf 5 Jahre zu befristen (Abs. 1 Satz 2).

2.2 Widerrufsverpflichtung für erteilte Genehmigungen von Modellvorhaben (Abs. 2)

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 und 2 verpflichtet die zuständige oberste Landesbehörde, unter den dort näher angeführten Voraussetzungen eine zur Durchführung eines Modellvorhabens erteilte Genehmigung zu widerrufen. Bezüglich der vorgesehenen Widerrufstatbestände differenziert das Gesetz zwischen der Nichterfüllung der in § 123 Abs. 1 Satz 5 genannten Aufgaben (Satz 1) und der Nichterfüllung der in § 123 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 festgelegten Anforderungen (Satz 2). Während für eine Widerrufsverpflichtung in den Fällen des Satzes 1 bereits die teilweise oder geringfügige Nichterfüllung der übernommenen Aufgaben ausreicht, hat das Entstehen einer Widerrufsverpflichtung in den Fällen des Satzes 2 zur Voraussetzung, dass die in § 123 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden.

Zur Feststellung des Vorliegens eventueller Widerrufstatbestände hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 4 und 5 für die zuständigen obersten Landesbehörden Prüfpflichten festgeschrieben. Hiernach haben diese von Amts wegen zum Abschluss eines jeweiligen Haushaltsjahres die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Abs. 1 anhand der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 zu prüfen (Abs. 2 Satz 4). Eine weitere Prüfpflicht besteht nach Abs. 2 Satz 5 bezüglich der Erfüllung der Anforderungen nach § 123 Abs. 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne.

 

Rz. 6

Seiner Rechtsnatur nach ist der Widerruf einer Genehmigung ein mit der Klage anfechtbarer Verwaltungsakt. Dies folgt aus der Regelung in Abs. 2 Satz 3, wonach die Klage gegen den Widerruf keine aufschiebende Wirkung hat.

2.3 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben (Abs. 3)

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 Satz 1 veranlassen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die Modellvorhaben nach § 123 Abs. 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige Sachverständige. Die Evaluation erfolgt für alle Modellvorhaben gemeinsam. Hierbei hat die Auswertung nach Abs. 3 Satz 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und außerhalb der Modellvorhaben zu erfolgen. Die Auswertung schließt einen Vergleich mit den Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein (Abs. 3 Satz 3). Ziel der Auswertung ist nach der Gesetzesbegründung u. a. die Feststellung, ob sich durch die Modellvorhaben die Servicequalität der Beratung in der Region für die Betroffenen verbessert (vorher-nacher-Vergleich). Auch solle mit dem Modellvorhaben geprüft werden, ob durch einen sozialräumlichen und ganzheitlichen Beratungsansatz, der die Pflegeberatung mit anderen Beratungsangeboten vernetze, eine umfassende, den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen vor Ort entsprechende Beratung besser ermöglicht werden könne (zu den weiteren Beweggründen des Gesetzgebers vgl. BR-Drs. 410/16 S. 76).

 

Rz. 8

Die Ergebnisse der Auswertungen haben die unabhängigen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge