0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 115 wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) redaktionell an das SGB XII angepasst. Durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 1a neu eingefügt; Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 Satz 1 wurden geändert. Durch Art. 2 das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) erfolgte eine weitere Änderung des Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.10.2009. Ferner wurden durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 2 und 5 sowie Abs. 5 Satz 1 mit Rücksicht auf die Einbindung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung in den Pflichtenkreis der Prüfstellen geändert; weiterhin wurde in Abs. 1a Satz 9 geändert und die Sätze 10 bis 13 angefügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 Abs. 1b neu eingefügt. Eine weitere Änderung des Abs. 1a erfolgte durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) durch Einfügung der Sätze 3 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2015. Eine Änderung des Abs. 1b Satz 1 erfolgte mit Wirkung zum 8.12.2015 durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114). Durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 unter gleichzeitiger Änderung der Überschrift der Norm Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a neu gefasst sowie in Abs. 1b ein Satz 3 angefügt und Abs. 5 Satz 1 geändert. Eine Ergänzung der Vorschrift erfolgte mit Einfügung des Abs. 1c durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurde die Überschrift der Vorschrift geändert und nach Abs. 3 wurden die Abs. 3a und 3b mit Wirkung zum 29.7.2917 eingefügt. Durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurden Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 9 und 10 sowie Abs. 5 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Ferner wurde Abs. 3a Satz 2 durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) mit Wirkung zum 1.9.2022 geändert. Eine weitere Änderung des Abs. 3a Satz 2 erfolgte mit Wirkung zum 29.12.2022 durch Art. 8a des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt für alle Qualitätsprüfungen nach §§ 114, 114a den zulässigen Umgang mit den Prüfergebnissen sowie das Verfahren nach Abschluss der Prüfung. Abs. 1 schreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen zulässigen Austausch der Prüfergebnisse und sonstiger dabei gewonnener Daten und Informationen unter enumerativer Festlegung des Adressatenkreises der gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlungsvorgänge fest. Der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 1.7.2008 eingefügte Abs. 1a ist wesentlicher Bestandteil der mit diesem Gesetz vollzogenen Reform der Qualitätssicherung und dient in der durch das PSG II v. 21.12.2015 überarbeiteten Fassung dem Ziel, dem Kreis der Pflegebedürftigen im Wege der Veröffentlichung von Prüfergebnissen mehr Transparenz durch Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen zu vermitteln (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 41). Unterstützt wird dieses gesetzgeberische Anliegen durch die ergänzend mit Wirkung zum 30.10.2012 durch das PNG v. 23.10.2012 in Abs. 1b für die Pflegeeinrichtungen begründeten Informationspflichten. Abs. 1c wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 durch das PSG III v. 23.12.2017 neu eingefügt und eröffnet mit der dortigen Regelung Dritten unter bestimmten Bedingungen erstmals einen Zugang zu Daten aus den Qualitätsprüfungen (vgl. B...

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