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Sommer, SGB XI § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, ... / 2.2.2 Qualitätsdarstellungsvereinbarungen

Bernd Künzl
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Rz. 7

Gegenstand der Veröffentlichung sind die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. Besonderes Gewicht legt der Gesetzgeber nach der Begründung zu Abs. 1a i. d. F. des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes v. 28.5.2008 hierbei auf Aspekte der Ergebnis- und Lebensqualität (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 89). Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde Abs. 1a durch das PSG II v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) zu wesentlichen Teilen in der gesetzgeberischen Absicht geändert, die gemäß Abs. 1a nach bisherigem Recht für den ambulanten und stationären Bereich getroffenen Pflege-Transparenzvereinbarungen auf wissenschaftlicher Grundlage durch einen grundsätzlich neuen Ansatz abzulösen. Insoweit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Vertragsparteien nach § 113 mit der Neufassung des Abs. 1a verpflichtet werden, ein Instrument zur vergleichenden Berichterstattung, das die Qualität in Pflegeeinrichtungen differenziert und nutzergerecht darstellt, auf wissenschaftlicher Basis neu zu entwickeln und umzusetzen. Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit haben die Vertragsparteien nach § 113 zudem unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu beschließen; die Ergebnisse bilden sodann die Grundlage für die Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 106).

Wesentliche Grundlage für den Abschluss der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen bilden nach Abs. 1a Satz 2 die gemäß § 113 vereinbarten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die nach § 114a Abs. 7 beschlossenen Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. In diesem Zusammenhang haben die Vereinbarungen Vorgaben darüber zu enthalten, welche Ergebnisse bei der Qu...

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