Rz. 2

Inhaltlich erfasst er alle Leistungsabrechnungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. In der Aufzählung ist die Angabe von Diagnosen nicht erfasst und damit mangels datenschutzrechtlicher Grundlage eine Übermittlung unzulässig (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 105 Rz. 3; Koch, in: KassKomm., SGB XI, § 105 Rz. 4). Die Formulierung "Zeit der Leistungserbringung" meint dabei die Dauer der Erbringung von Leistungen durch den Anbieter (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 105 Rz. 3; Wilcken, in: BeckOK-SGB XI, 49. Ed., § 105 Rz. 1), was nicht zuletzt aus der Bedeutung des Zeitaufwandes für die Vergütungsregelungen folgt. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den Grenzen des § 106 zulässig. "Aufzeichnen" bedeutet Speichern i. S. v. § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB X (in der bis zum 25.5.2018 gültigen Fassung), wobei davon auch die Befugnis zum Erheben der Daten mitumfasst sein soll (Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 105 Rz. 32).

 

Rz. 3

Seit 1.1.1996 sind für die nach § 105 vorgeschriebene Erfassung und Übermittlung (vgl. § 104 Nr. 3) von Leistungsdaten maschinenlesbare Unterlagen zu verwenden (Abs. 1 Satz 2), wobei die Pflegekassen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, Zahlungen zu verweigern, soweit die Leistungsdaten diesem Erfordernis nicht entsprechen (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 105 Rnz. 7; a. A. Koch, in: KassKomm., SGB XI, § 105 Rz. 5; gegen analoge Anwendung von § 303 Abs. 3 SGB V Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 105 Rz. 37).

 

Rz. 4

Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der infolge organisatorischer Änderungen des Gesetzgebers mit Wirkung zum 1.7.2008 die Funktionsnachfolge der Spitzenverbände der Pflegekassen angetreten hat (zur Aufgabenwahrnehmung vgl. § 53), im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festzulegen (Abs. 2 Satz 1). Eine weitere Konkretisierung, z. B. bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung oder des Einvernehmens, findet sich nicht. Es handelt sich damit um eine reine Verfahrensvorschrift (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 105 Rz. 8), die Einschränkungen nicht zulässt (vgl. dazu aber § 106).

Zulässig sind Festlegungen bezüglich der technischen und organisatorischen Form der Datenübermittlung. In diesem Zusammenhang ist auf die "Einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI vom 28.02.2002" zu verweisen (abrufbar unter: www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/pflege/pflege.jsp). Die neu eingefügten Sätze 2 bis 4 des Abs. 2 sehen vor, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung regeln. Die Vorschriften dienen dem Übergang zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form und sollen mit entsprechenden Kosteneinsparungen für die Leistungserbringer einhergehen (BT-Drs. 18/9949 S. 16). Die Beteiligung der Verbände der Leistungserbringer ist, weil es über die Herstellung eines Einvernehmens hinausgeht, gestärkt worden. Neben der elektronischen Signatur ist mindestens ein weiteres sicheres Übertragungsverfahren vorzusehen. Der Verweis in Abs. 2 Satz 5 auf § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V ermöglicht den ambulanten Pflegediensten, auch Leistungen nach dem SGB XI über Rechenzentren abzurechnen (BT-Drs. 17/9369 S. 47).

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