0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 4 Satz 1 die Angabe "§ 221 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 221 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt worden.

Aufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2233) ist mit Wirkung zum 1.11.2016 Abs. 3 Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt worden: "Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen."

Durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgungsgesetz - DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes) nach Abs. 1 Satz 6 die Sätze 7 bis 9 eingefügt sowie in Abs. 2 der Satz 3 aufgehoben worden. Im neuen Abs. 2 Satz 4 sind nach dem Wort "Bundesausschusses" die Wörter "sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leistungen, für die in der Versorgung Bedarf besteht," eingefügt worden. Außerdem sind der Abs. 3 neu gefasst sowie in Abs. 5 der Satz 3 aufgehoben und im neuen Satz 3 die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt worden

Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 4 Satz 2 bis 5 der Vorschrift jeweils das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt worden.

Aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind mit Wirkung zum 1.4.2020 in Abs. 4 Satz 4 die Wörter "Abs. 7 Satz 1; § 266 Abs. 6" durch die Wörter "Abs. 8; § 266 Abs. 7" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Schaffung eines Innovationsfonds beruht nach der Gesetzesbegründung darauf, dass die demographische Entwicklung und der medizinisch-technische Fortschritt die Anforderungen an die Gesundheitsversorgung der Zukunft maßgeblich bestimmen werden. Es sind daher Veränderungen der Versorgungsstrukturen im Hinblick auf eine sektorenverbindende Gestaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich. Mit sektorenübergreifenden Versorgungsformen sollen nach den Worten des Bundesgesundheitsministers Brücken zwischen den verschiedenen Versorgungsformen entstehen, was die Fähigkeit im Gesundheitswesen stärkt, den umfassenden Behandlungsbedürfnissen gerade älterer, chronisch und mehrfachkranker Patienten gerecht zu werden. Im Mittelpunkt muss nach seinen Worten die Behandlung der Patienten stehen – und nicht Fach- und Sektorengrenzen. Was im Behandlungsverlauf für den Patienten sinnvoll ist, nutzt aber auch allen Beteiligten an der Behandlung. Durch Abstimmung und Zusammenarbeit können Doppeluntersuchungen vermieden und Behandlungslücken geschlossen werden.

Zur Überwindung der sektoralen Begrenzung der Versorgung und zur Entwicklung neuer Versorgungsformen, die über die bestehende Regelversorgung hinausgehen, ist mit Wirkung zum 23.7.2015 ein Innovationsfonds mit einem Finanzvolumen von 300 Mio. EUR jährlich in den Jahren 2016 bis 2019 geschaffen worden. Über den Innovationsfonds werden in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • neue Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und
  • die Versorgungsforschung, ausgerichtet auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung,

durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gefördert. Die Vorschrift regelt die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung, während die Durchführung nach § 92b zu erfolgen hat.

Die Förderung aus dem Innovationsfonds bzw. die darüber erzielten Ergebnisse zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung stehen in einem engem Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die zur Sicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen (vgl. § 92 Abs. 1).

Die eingefügten §§ 92a und 92b bilden eine Einheit, da sich beide auf den Innovationsfonds beziehen. Im Unterschied zu den bisherigen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung der Versorgung in Richtlinien und Beschlüssen Normen zu setzen, handelt es sich beim Innovationsfonds aber nicht um eine Normsetzung, sondern um die Administrierung der Förderung von Versorgungs- und Forschungsvorhaben. Für die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe ...

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