Rz. 3

Die Überschrift bezieht sich auf die Bildung des Innovationsfonds als Sondervermögen und weist i. V. m. Abs. 1 Satz 1 dem Gemeinsamen Bundesausschuss die gesetzliche Aufgabe zu, anhand der gesetzlichen Grundlagen die Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung sowie der Versorgungsforschung zu entwickeln und nach § 92b durchzuführen. Ein Dispositionsrecht besteht für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht (vgl. "fördert" in Abs. 1 Satz 1 für neue Versorgungsformen, "fördert" in Abs. 2 Satz 1 für die Versorgungsforschung, § 92 b Abs. 1 Satz 1 "zur Durchführung der Förderung").

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