Rz. 91

Der bis 31.12.2003 amtierende Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hatte vor diesem Hintergrund am 24.9.2003 die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), die Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung und bereits am 4.6.2003 die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen überarbeitet, die alle nach ihrer Veröffentlichung im BAnz zum 1.1.2004 in Kraft getreten sind. Die Behandlungsrichtlinie, inzwischen in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss geänderten Fassung vom 1.3.2006 (BAnz 2006 S. 4466), gilt seit 18.6.2006 und bezieht sich auf Befunderhebung und Diagnose einschließlich Dokumentation, Röntgendiagnostik, konservierende Behandlung, chirurgische Behandlung, systematische Behandlung von Parodontopathien (Par-Behandlung), auf sonstige Behandlungsmaßnahmen wie das Entfernen von harten verkalkten Belägen, die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut oder Aufbissbehelfe, auf Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen (§ 28 Abs. 2 Satz 9) sowie auf die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Auswahl der Arzneimittel, Verordnungsumfang und Hinweisen auf Verordnungsmöglichkeiten und Preisgestaltung.

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