Rz. 79

Die Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 regelt für den Vertragsarzt bzw. das zugelassene medizinische Versorgungszentrum die Erfordernisse, die bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege beachtet werden müssen. Abs. 7 enthält gesetzliche Vorgaben, die der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Abfassung der Richtlinie umzusetzen hat. Diese Vorgaben beziehen sich auf

  1. die vertragsärztliche Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
  2. den Inhalt und den Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
  3. die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
  4. das Nähere zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococuss aureus (MRSA),
  5. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.

Die Vorgaben verfolgen das Ziel, dass sich der die häusliche Krankenpflege verordnende Vertragsarzt bzw. das zugelassenen medizinische Versorgungszentrum, für welche die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bindend ist, sich intensiv damit befassen, mit welchem Ziel die häusliche Krankenpflege verordnet wird und wie bzw. auf welcher Grundlage sie z. B. mit einem Pflegedienst zur Zielerreichung kooperieren. Der Vertragsarzt/das medizinische Versorgungszentrum sollen sich nicht auf die Verordnung der häuslichen Krankenpflege beschränken, sondern den Verlauf der häuslichen Krankenpflege beobachten bzw. ggf. korrigierend eingreifen. Die Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus bezieht sich z. B. auf die rechtzeitige Einweisung in das Krankenhaus, wenn sich der Krankheitszustand so verändert, dass die häusliche Krankenpflege nicht mehr ausreicht, aber auch auf den Übergang nach der Krankenhausentlassung in die häusliche Krankenpflege. Dazu gehört, insbesondere bei chronisch Kranken, auch die ununterbrochene Sicherstellung der notwendigen Arzneimittelversorgung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, insbesondere wenn die Entlassung aus dem Krankenhaus vor einem Wochenende oder Feiertag erfolgt. Nach der Krankenhausentlassung erfolgt die weitere Arzneimittelversorgung grundsätzlich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, sodass aufgrund der Richtlinie dem Krankenhaus die Möglichkeit eingeräumt wird, die für einen kurzfristigen Zeitraum benötigten Arzneimittel dem Patienten mitzugeben. Die mit Wirkung zum 30.10.2012 vorgenommene Ergänzung der Nr. 4 beruht auf der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bzw. steht im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 3 bis 6, mit dem der Bewertungsausschuss verpflichtet worden ist, für die Diagnostik und Behandlung der Infektionskrankheit Staphylococuss aureus eine Vergütungsregelung zu treffen. Die Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococuss aureus i. S. der Nr. 4, bezieht sich auf die sog. Eradikationstherapie, mit der das Bakterium "Staphylococuss aureus" beim Menschen vollständig entfernt wird. Die Therapie ist schwierig und langwierig und deshalb besonders zertifizierten Vertragsärzten vorbehalten. Die Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung ist, bezogen auf die Nr. 4, am 17.7.2014 geändert und die MRSA-Dekolonisation ist unter Behandlungsmaßnahmen aufgeführt worden. Die Veröffentlichung war im BAnz AT v. 6.10.2014 erfolgt und die geänderte Richtlinie am 7.10.2014 in Kraft getreten. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie i.d.f. v. 17.9.2009, zuletzt geändert am 20.6.2019, ist nach der Veröffentlichung im BAnZ AT v. 22.8.2019 B4 am 23.8.2019 in Kraft getreten. Bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowohl kurativ als auch palliativ indiziert sein kann.

Zu den stellungnahmeberechtigten Organisationen gehören nach Abs. 7 Satz 2 der Vorschrift:

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. (AWO),
  • Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e. V. (ABVP), Bundesgeschäftsstelle,
  • Arbeitsgemeinschaft Privater Heime e. V. (APH),
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V. (B.A.H.),
  • Bundesverband Ambulante Dienste e. V. und Stationäre Einrichtungen e. V. (bad e. V.), Bundesgeschäftsstelle,
  • Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e. V. (BHK),
  • Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa),
  • Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe – Bundesverband e. V. (DBfK),
  • Deutscher Caritasverband e. V. (Caritas),
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.,
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK),
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. (Diakonie),
  • Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VDAB),
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST),
  • Deutsche Gesellschaft fü...

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