Rz. 24

In diesem Halbsatz ist vorgesehen, dass den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter Menschen und von der Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen ist. Herausgestellt wird die Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in Abs. 1 kann in den einzelnen Richtlinien bei der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen oder psychisch Kranker Einschränkungen oder eine besondere Auslegung erfahren, die sich aber aus der besonderen Betreuung für diese Personen rechtfertigen. Davon berührt sind hauptsächlich die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie, die immer unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen sind.

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