Rz. 35

Zur Erledigung der vielfältigen laufenden Geschäfte unterhält der Gemeinsame Bundesausschuss eine Geschäftsstelle, die von einem hauptamtlich tätigen Geschäftsführer geleitet wird (vgl. Abs. 4 Nr. 2 der Vorschrift und Abschnitt E der Geschäftsordnung). Der Geschäftsstelle ist nach § 22 Geschäftsordnung eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert, welche ausschließlich die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter bei der Durchführung ihres Antrags- und Mitberatungsrechts organisatorisch unterstützt. Diese Stabsstelle geht auf Abs. 4 Nr. 2 HS 2 zurück, nach welchem in der Geschäftsordnung Regelungen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter zu treffen sind.

Zu den laufenden Geschäften gehören nach § 22 der Geschäftsordnung insbesondere die

  • Einhaltung der ordnungsgemäßen Verfahren,
  • inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Beratungs- und Entscheidungsunterlagen,
  • Einladung und Vorbereitung von Sitzungen,
  • Fertigung der Sitzungsniederschriften,
  • Moderation von Arbeitsgruppensitzungen,
  • Vorbereitung von Beschlüssen zu Festbetragsgruppen gemäß § 35 Abs. 1,
  • Kooperation mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (vgl. § 139), der Institution nach § 137a (Entwicklung von Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität) sowie weiteren Auftragnehmern und Vertragspartnern des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • Bearbeitung von Anfragen Dritter an den Gemeinsamen Bundesausschuss
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Internetpräsenz des Gemeinsamen Bundesausschusses.
 

Rz. 36

Die Geschäftsstelle schafft die organisatorischen, verfahrens- und verwaltungsmäßigen Grundlagen, damit der Gemeinsame Bundesausschuss die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Dazu gehört auch die Geschäftsführung sämtlicher Gremien, die zur Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzt sind. Sie ist zur neutralen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Dazu gehört insbesondere

  • alle im Gemeinsamen Bundesausschuss mitwirkenden Personen ohne Ansehen der von diesen vertretenen Interessen, insbesondere durch gleichzeitige und vollständige Übersendung von Unterlagen zu informieren, soweit ihr diese Materialien vorliegen und deren Weiterleitung an diese Personen notwendig ist,
  • die Artikulation von Standpunkten der im Bundesausschuss mitwirkenden Personen zu ermöglichen und deren schriftlich eingebrachte Anträge, Vorschläge und Stellungnahmen in einem Verfahren weiterzuleiten, welches der Gleichberechtigung bestehender Stimm-, Mitberatungs- und Antragsrechte gerecht wird,
  • eigene Vorschläge zur fachkundigen Information mit dem Ziel einer Vermittlung zwischen unterschiedlichen Auffassungen einzubringen.

Die Geschäftsführung umfasst ferner die rechtliche und methodische Beratung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die entsprechenden Abteilungen haben die originäre Aufgabe, auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit und an der methodischen Qualität der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses möglichst frühzeitig hinzuweisen. Zur Klärung von rechtlichen und methodischen Einzelfragen sowie zur Recherche von Beratungsunterlagen sind das Plenum, die Unterausschüsse, die Arbeitsausschüsse, die Arbeitsgruppen und die Unparteiischen berechtigt, den entsprechenden Abteilungen über die Geschäftsführung entsprechende Aufträge zu erteilen, welche aktuelle Relevanz für die Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses haben.

Die Geschäftsstelle arbeitet nach § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung vertrauensvoll mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG – § 139a) und der Institution nach § 137a zusammen, welche im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung entwickelt. Sie steht deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Deren an den Gemeinsamen Bundesausschuss adressierte Informationen werden von ihr an die zuständigen Gremien und Personen weitergeleitet. Die Unabhängigkeit der Organisationen ist zu wahren. Für die weiteren Vertragspartner und Auftragnehmer des Gemeinsamen Bundesausschusses gelte die Sätze 1 bis 3 des Abs. 1 entsprechend.

Nach § 27 Abs. 4 der Geschäftsordnung trifft die Geschäftsführung angemessene und wirtschaftlich vertretbare organisatorische und technische Vorkehrungen zum Schutz von hoch vertraulichen Informationen. Diese sind dem Plenum zur Kenntnis zu geben. Werden für Maßnahmen nach Satz 1, welche von der Geschäftsführung für den hinreichenden Vertraulichkeitsschutz für notwendig erachtet werden, von den zuständigen Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht die erforderlichen finanziellen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen geschaffen oder bewilligt, hat die Geschäftsführung das Plenum darauf unter Angabe von Gründen und Hinweis auf mögliche Rechtswirkungen hin...

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