Rz. 121

Obwohl die Beitrittsfristen in Abs. 2 einheitlich sind, gelten unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Mitgliedschaft. Bei den Weiterversicherungsberechtigten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 führt die Beitrittserklärung zu einem rückwirkenden Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft nahtlos im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Pflichtmitgliedschaft oder der Familienversicherung (§ 188 Abs. 2, Abs. 4). Die freiwillige Versicherung von Kindern beginnt in den Fällen der nach § 10 Abs. 3 von Geburt an ausgeschlossenen Familienversicherung mit dem Tag der Geburt. Obwohl diese Fallgestaltung in § 188 Abs. 2 nicht ausdrücklich angesprochen wird, ergibt sich dies aus dem Verweis auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2, der die Fälle der ausgeschlossenen Familienversicherung mit umfasst.

 

Rz. 121a

Bei dem beitrittsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Nr. 3 (erstmals versicherungsfrei Beschäftigte) und Abs. 1 Nr. 5 (Auslandsrückkehrer und Beschäftigte bei einer zwischenstaatlichen Organisation) ist ab dem 1.8.2013 in § 188 Abs. 2 Satz 2 der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwingend auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung festgelegt worden, was daher auch zu einer rückwirkenden freiwilligen Mitgliedschaft führen kann.

 

Rz. 122

Bei den beitrittsberechtigten Optionsrentnern (Abs. 1 Nr. 6) begann die freiwillige Mitgliedschaft am 1.4.2002 mit der an diesem Tag beginnenden KVdR (vgl. Komm. zu § 190). Bei den anderen Beitrittsberechtigten (Abs. 1 Nr. 4 und 7) beginnt die freiwillige Mitgliedschaft erst mit dem Zugang der Beitrittserklärung (§ 188 Abs. 1) nach Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen. Hier besteht im engen Rahmen der Beitrittsfristen die Möglichkeit, den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft durch den Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung selbst zu bestimmen. Zu Einzelheiten vgl. Komm. zu § 188.

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