0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und zugleich mit der Änderung des Abs. 5 durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des KSVG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 5, Art. 8 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB-V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) ist mit Wirkung zum 19.5.1995 in Abs. 9 das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten neu gefasst worden.

Mit Art. 1 Nr. 119, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) war mit Wirkung zum 1.1.1996 Abs. 12, der eine Abs. 3 vergleichbare Regelung über das Ende der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse enthielt, gestrichen worden.

Durch Art. 5 Nr. 6, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 12 die Regelung über das Ende der Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nach dem SGB III eingefügt worden.

Art. 3 Nr. 4, Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1999) v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) fügte mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 2 nach "Beschäftigungsverhältnis" die Worte "gegen Arbeitsentgelt" an.

Durch Art. 5 Nr. 28, Art. 68 Abs. 1 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) sind die Abs. 7 und 8 an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst und die Begriffe "berufliche Rehabilitation" und "Behinderte" durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "behinderte Menschen" mit Wirkung zum 1.7.2001 ersetzt worden.

Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (10. SGB V-ÄndG) v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1169) ist mit Wirkung zum 29.3.2002 der Abs. 11a für so genannte Optionsrentner (zum Begriff vgl. Komm. zu § 9) neu eingefügt worden.

Mit Art. 5 Nr. 9, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 12 der Verweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem SGB II eingefügt und der auf die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III gestrichen.

Durch Art. 1 Nr. 138, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 3 Satz 2 die Worte "es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt" gestrichen und der Abs. 13 angefügt.

Mit Art. 1 Nr. 12, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurden mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 3 Satz 2 die Worte "es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt" wieder eingefügt und Satz 3 angefügt.

Durch Art. 1 Nr. 2c, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 der Abs. 3 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 190 fasst die Gründe für das Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zusammen und ergänzt diese gegenüber dem früheren Recht der RVO, das eigenständige Regelungen über das Ende der Versicherungspflicht/Mitgliedschaft nicht enthielt.

 

Rz. 3

Wie § 186 enthält die Vorschrift Konkretisierungen im Sinne der Versicherungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 (vgl. auch § 49 SGB XI, der die Mitgliedschaft von den Tatbeständen der Pflegeversicherungspflicht abhängig macht). Dabei erfassen die Regelungen des § 190 nur das regelmäßige Ende der Pflichtmitgliedschaft in Abhängigkeit von dem Tatbestand, der für die jeweilige Versicherungspflicht nach § 5 maßgebend ist. Für das Ende der Pflichtversicherung sind allerdings die §§ 192 und 193 zu beachten, nach denen die Pflichtmitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleibt, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht (mehr) vorliegen (vgl. Komm. zu § 192 und § 193).

 

Rz. 4

Nicht einbezogen oder ausdrücklich geregelt ist daher der Wegfall einzelner Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht (z. B. Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder das Absinken des Arbeitsentgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze nach § 7 i. V. m. § 8 SGB IV), das Ende einer Mitgliedschaft/Versicherungspflicht wegen Beginns einer vorrangigen Versicherungspflicht, das Ende der Mitgliedschaft wegen Befreiung von einer Versicherungspflicht (§ 8) oder wegen des Eintritts von Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3) oder des Ausschlusstatbestandes der hauptberuflich...

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