Rz. 9

Die KV/KZV sowie die KBV und KZBV haben nach Abs. 5 den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die eine Körperschaft prägende, personenbezogene Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgegeben (vgl. Abs. 3 für die KV/KZV bzw. § 79 für die KBV/KZBV). Mitglieder der KV/KZV sind die Vertrags(zahn)ärzte bzw. die mindestens 10 Stunden pro Woche beschäftigten angestellten Ärzte/Zahnärzte. Mitglieder der KBV/KZBV sind die von der jeweiligen KV/KZV entsandten ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter in den Organen der Bundesvereinigungen. Der Rechtsstatus bedeutet, dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit öffentlichen Aufgaben befasst sind, die sich aus dem SGB V, mithin aus öffentlichem Recht, ergeben. Die ärztlichen/zahnärztlichen Vereinigungen sind gleichzeitig Selbstverwaltungskörperschaften, weil sie im Rahmen des öffentlichen Rechts ihre Organe wählen und sich Satzungen geben, die gegenüber den Mitgliedern verbindliche Rechte und Pflichten enthalten. Aus der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung folgt die öffentlich-rechtliche Befugnis zu hoheitlichem Handeln im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Dazu gehört z. B. der Abschluss von Verträgen mit der Krankenkassenseite.

 

Rz. 10

Die nach außen gerichteten Maßnahmen der Vereinigungen unterliegen im Übrigen der Nachprüfbarkeit durch die Sozialgerichte. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts darf eine KV/KZV z. B. gegenüber ihren Mitgliedern Verwaltungsakte setzen oder Verwaltungshinweise geben und mittels ihrer Disziplinargewalt über die Vertrags(zahn)ärzte können die Vereinigungen für die Durchsetzung der hoheitlichen Aufgaben bei ihren Mitgliedern im Einzelfall sorgen.

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