Rz. 5

Eine KV wird von den Vertragsärzten für den Bereich jedes Landes (Bundeslandes) gebildet. Die Bildung einer KV ist dabei nicht als ein aktives Handeln der Vertragsärzte zu verstehen, sondern als Rechtsfolge ihrer Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der Anstellung als Arzt in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, bei einem Vertragsarzt (§ 95 Abs. 9 und 9a) oder in einer Eigeneinrichtung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, wenn die genehmigte Beschäftigung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses mindestens 10 Stunden pro Woche erfolgt. Für die Bildung einer KV spielt mithin keine Rolle, was die ärztlichen Mitglieder einer KV wollen, sodass die KV-Bildung auch nicht dadurch gefördert oder beeinträchtigt wird, dass Vertragsärzte in einem Bundesland Vertragsarztsitze neu gründen oder schließen. Der Vertragsarzt muss in dem jeweiligen Bundesland seine vertragsärztliche Praxis (Vertragsarztsitz) bzw. der angestellte Arzt seinen Arztsitz haben und die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversi­cherung durchführen, dann gehören sie der KV automatisch als sog. "Zwangs"-Mitglied an. Vertragsarztsitz bzw. Arztsitz sind nach § 24 der Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV gemäß § 98) identisch mit dem Ort der Niederlassung als Arzt.

Zur Bildung gehört selbstverständlich auch, dass Selbstverwaltungsorgane gewählt (vgl. § 79) und eine Satzung verabschiedet werden (vgl. § 81), ohne die eine KV im Rechtsleben nicht handlungsfähig wäre.

 

Rz. 5a

Die Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft aller Vertragsärzte, angestellten Ärzte und ermächtigten Krankenhausärzte in der KV beruht also nicht auf dem freiwilligen Entschluss der ärztlichen Mitglieder, ob sie die KV bilden wollen, sondern auf der öffentlich-rechtlich Gestaltung des von ihnen übernommenen Berufs- bzw. Versorgungsauftrages. Die KV ist keine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder i. S. d. Art. 9 Abs. 3 GG – denn nicht zu diesem Zweck sind die Vertragsärzte in der KV zusammengeschlossen –, sondern eine gesetzliche Gemeinschaft zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die kraft öffentlich-rechtlichen Auftrags hierzu berufenen Personen (vgl. § 72 Abs. 1). Dass die ärztlichen Mitglieder in einer KV durch den Abschluss der Gesamtverträge und insbesondere der Gesamtvergütung gleichzeitig ihre beruflichen und wirtschaftlichen Interessen gegenüber den Krankenkassen über ihre KV wahrnehmen, ist eine zwangsläufige Folge, aber nicht der Grund ihres Zusammenschlusses in der KV. Die KV-Bildung erfolgt automatisch dadurch, dass in jedem Bundesland Vertragsärzte niedergelassen sind und die vertragsärztliche Versorgung für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen.

Für die Bildung einer KZV und deren zahnärztliche Mitglieder gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.

 

Rz. 5b

Abs. 1 Satz 1 geht davon aus, dass in jedem Bundesland grundsätzlich nur eine KV und eine KZV bestehen, welche die Aufgaben nach dem SGB V erfüllen. Auf die Zahl der Mitglieder einer KV oder KZV kommt es dabei nicht an, sodass es in den verschiedenen Bundesländern zahlenmäßig unterschiedlich große KV und KZV gibt. Abs. 1 Satz 2 enthält eine Option speziell für Nordrhein-Westfalen, wo es je eine KV bzw. KZV in den Landesteilen Nordrhein und Westfalen-Lippe gibt, die von ihren Mitgliedern her die bis 31.12.2011 in Abs. 1 vorgegebenen Mindestzahlen von jeweils mehr als 10.000 ärztlichen bzw. 5.000 zahnärztlichen Mitgliedern überschreiten. Nach dem Wegfall dieser Mindestzahlenregelung sieht die Option mit Wirkung zum 1.1.2012 vor, dass sich die KV Nordrhein mit der KV Westfalen-Lippe bzw. die KZV Nordrhein mit der KZV Westfalen Lippe auf freiwilliger Basis zusammenlegen können (vgl. "können sich ... vereinigen"). Der Verweis auf Abs. 2 besagt, dass die Vereinigung von der Zustimmung der in Nordrhein-Westfalen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde (= Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen – MAGS) abhängt und die nachfolgenden Ausführungen zum Vereinigungsverfahren auf die freiwillige Zusammenlegung ebenfalls anzuwenden sind.

 

Rz. 5c

Abs. 2 eröffnet mit Wirkung zum 1.1.2012 den KVen/KZVen erstmals die Möglichkeit, sich mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder länderübergreifend zu vereinigen. Nachdem sich die Ortskrankenkassen (vgl. § 144) und die Landesverbände der Krankenkassen (vgl. § 207 Abs. 5), mithin die Vertragspartner einer KV/KZV, länderübergreifend zusammenlegen können, soll nach der Gesetzesbegründung mit der Möglichkeit der länderübergreifenden Vereinigung der KV/KZV das Verhandlungsgleichgewicht gegenüber der Krankenkassenseite gewahrt werden. Deshalb gelten die in § 144 Abs. 2 bis 4 für die Krankenkassenseite geltenden Regelungen nach Abs. ...

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