0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügt worden.

Mit Wirkung zum 1.1.2005 ist die Vorschrift durch Art. 2 GMG neu gefasst worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983 sind in Abs. 4 Satz 5 nach dem Wort "Jahre" die Wörter "es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt" eingefügt worden.

Durch Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG) v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) ist mit Wirkung zum 13.8.2013 in Abs. 6 Satz 1 die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6a, 7" ersetzt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 Abs. 3a eingefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) sind mit Wirkung zum 1.3.2017 in Abs. 3 die Sätze 5 und 6 angefügt und in Abs. 3a Satz 2 nach dem Wort "Abstimmungen" die Wörter "einschließlich der Wahlen nach § 80 Abs. 2" eingefügt worden. Nach Abs. 3a sind die Abs. 3b bis 3d eingefügt worden. In Abs. 4 ist Satz 1 durch die Sätze 1 bis 4 ersetzt und dem Abs. 6 sind der Satz 3 sowie danach der Abs. 7 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 1 der Satz 2 angefügt und in Abs. 4 der Satz 9 neu gefasst worden. Abs. 6 Satz 1 ist umgestaltet und nach Abs. 6 Satz 2 ist der neue Satz 3 angefügt worden; außerdem sind in Abs. 6 die Sätze 5 bis 9 angefügt worden.

Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 der Abs. 3e eingefügt worden.

Durch Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut ein Abs. 3e eingefügt. Danach können die Vertreterversammlungen aus wichtigem Grund ohne Sitzung auch schriftlich abstimmen. Nach Art. 1a Nr. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 GPVG wird dieser Abs. 3e mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder aufgehoben.

Die Geltung der Vorschrift ist gemäß Art. 5 Abs. 4 des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) i. d. F. des Art. 20j des Gesetzes v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) und durch Art. 6j des Gesetzes v. 16.9.2022 (BGBl. I S. 1454) über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2023 verlängert worden.

Durch Art. 1 Nr. 0c des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) wurde mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 4 dahingehend geändert, dass dem Vorstand der KV, der KZV und der KBV mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören müssen, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels des SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern" und gehört dort zum 2. Titel, der mit "Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen" überschrieben ist und die §§ 77 bis 81a umfasst. § 79 legt die innere Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und ihrer Organe fest. Die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen ergeben sich nicht aus § 79, sondern aus einer Vielzahl anderer Vorschriften. Zu den zentralen Aufgaben gehören die Sicherstellung, der Gewährleistungsauftrag und der Rechtswahrnehmungsauftrag (vgl. zum Ganzen Kremer/Wittmann, Vertragsärztliches Zulassungsverfahren, Rz. 7 ff.).

 

Rz. 3

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen (KVen/KZVen) und Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) sind nach § 77 Abs. 5 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es handelt sich demnach um mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungskörperschaften, denen eine funktionale Selbstverwaltung übertragen worden ist. Die KVen bilden eine spezifische Untergruppe auf einem sozial und wirtschaftlich bedeutsamen Feld. Sie sind juristische Personen und daher Träger von Rechten und Pflichten, können also im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Ihnen hat der Gesetzgeber öffentliche Aufgaben und hoheitliche Funktionen zu...

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