Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels des SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern" und gehört dort zum 2. Titel, der mit "Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen" überschrieben ist und die §§ 77 bis 81a umfasst. § 79 legt die innere Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und ihrer Organe fest. Die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen ergeben sich nicht aus § 79, sondern aus einer Vielzahl anderer Vorschriften. Zu den zentralen Aufgaben gehören die Sicherstellung, der Gewährleistungsauftrag und der Rechtswahrnehmungsauftrag (vgl. zum Ganzen Kremer/Wittmann, Vertragsärztliches Zulassungsverfahren, Rz. 7 ff.).

 

Rz. 3

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen (KVen/KZVen) und Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) sind nach § 77 Abs. 5 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es handelt sich demnach um mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungskörperschaften, denen eine funktionale Selbstverwaltung übertragen worden ist. Die KVen bilden eine spezifische Untergruppe auf einem sozial und wirtschaftlich bedeutsamen Feld. Sie sind juristische Personen und daher Träger von Rechten und Pflichten, können also im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Ihnen hat der Gesetzgeber öffentliche Aufgaben und hoheitliche Funktionen zur Durchführung in Selbstverwaltung ihrer Mitglieder übertragen. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus der unmittelbaren Staatsverwaltung sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen vollziehenden Gewalt (mittelbare Staatsverwaltung) und an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht, wie dies für die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen und für die KVen bzw. KZVen in § 78 Abs. 1 zum Ausdruck kommt.

Um im Rechtsleben die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit umzusetzen, benötigen die kassen(zahn)ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften Organe, die von den Mitgliedern gewählt werden. Organe in dem Sinne sind gesetzmäßig vorgesehene Institutionen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Innen- und Außenverhältnis kontrollieren und vertreten.

 

Rz. 4

Abs. 1 der Vorschrift bestimmt abschließend, welche Organe bei jeder KV/KZV auf der Landesebene oder bei der KBV und der KZBV auf der Bundesebene vorhanden sein müssen. Das sind als Selbstverwaltungsorgan eine ehrenamtlich tätige Vertreterversammlung und ein hauptamtlicher Vorstand. Andere Organe dürfen nicht gebildet werden, da diese Organe ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen und ihre Verantwortung und Haftung nicht (z. B. auf den Geschäftsführer oder die Verwaltung der Vereinigung) delegieren können.

Die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung bestimmt sich nach der Satzung der jeweiligen Vereinigung, wobei die Höchstzahlen sich bei der KV/KZV nach Abs. 2 an der Zahl der Mitglieder der KV/KZV, d. h. an der Zahl der Ärzte/Psychotherapeuten bzw. der Zahl der Zahnärzte, ausrichten. Für die Vertreterversammlung der KBV bzw. KZBV sind bis zu 60 Mitglieder vorgegeben (vgl. Abs. 2). Den Bundesvereinigungen gehören als Mitglieder die KVen bzw. KZVen an, um ihrer Willensbildung durch ein strukturelles Ineinandergreifen zwischen KVen/KZVen und den jeweiligen Bundesvereinigungen eine breitere Grundlage und Resonanz in den Kreisen der Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten bzw. der Vertragszahnärzte zu verschaffen. Bei der KBV bzw. der KZBV gehören der jeweiligen Vertreterversammlung gesetzlich bestimmte Mitglieder der KVen/KZVen sowie von den Vertreterversammlungen der KVen/KZVen gewählte Mitglieder an.

Es ergibt sich folgender allgemeiner Überblick:

Abs. 3 mit den angefügten Sätzen 3 bis 5 verstärkt die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Vertreterversammlung gegenüber dem Vorstand.

Abs. 3a regelt die Gewichtung der Stimmen bei gemeinsamen Abstimmungen.

Abs. 3b betrifft die Begründung von Beschlüssen und enthält einen weitgehenden Ausschluss von geheimen Abstimmungen und öffnet die Sitzungen der KBV für die Öffentlichkeit.

Abs. 3d betrifft die Veröffentlichung der Entschädigungszahlungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung.

Eine formelle Erleichterung ist Abs. 3e. Danach können die Vertreterversammlungen der KVen und der KBV aus wichtigen Gründen schriftlich abstimmen.

Abs. 4 legt die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes der KVen und der KZV fest. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm zumindest eine Frau und ein Mann angehören. Der Vorstand der KBV besteht aus 3 Mitgliedern, wobei ihm zumindest ein Mann und eine Frau anzugehören hat.

Abs. 5 betrifft die Verwaltung der Körperschaft und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.

Abs. 6 regelt Einzelheiten der Vorstandseigenschaft.

Abs. 7 wendet sich an den Vorstand, der geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen hat.

 

Rz. 5

Der mit Wirkung zum 11.5.2019 auf Bes...

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